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zuschiebung, sowie in Ansehung der Wirkungen der geschehenen oder verweiger-
ten Ableislung zugeschobener Eide bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
sein Bewenden.
K. 18.
Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so ge-
hen die Rechte, welche der Gläubiger aus dem gegenwartigen Gesetze bereits
erworben hat, auf die Gläubigerschaft über.
g. 19.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1855. in Kraft.
Mit diesem Ritpunkte sind alle entgegenstehenden Beslimmungen aufge-
hoben, namentlich das Gesetz vom 20. April 1835. über Verträge zahlungs-
wfähier Schuldner zum Nachtheil ihrer Gläubiger (Gesetz-Sammlung
. 53.).
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 9. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4229.) Verordnung, betreffend die im Konkurse und erbschastlichen Liquidationsprozesse
zu erhebenden Gerichtskosten. Vom 4. Juni 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen im Verfolg des Artikels XVIII. des Gesetzes über die Einführung
der Konkurs-Ordnung in den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Land-
recht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben, vom Z8. Mai
d. J., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folge:
Artikel I.
Im Konkurse und im erbschaftlichen Liquidationsverfahren werden in den
Fällen, in welchen die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. zur Anwendung
kommt, die Gerichtskosten nach folgenden Sätzen erhoben:
A. im Konkurse:
1) für die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses
nach Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. (Gesetz-Samm-
lung S. 273.);
2) für die den Betheiligten auf ihr Verlangen zuzustellenden Abschriften
des Beschlusses über die Konkurseröffnung und über den Tag des
Eintritts der Zahlungseinstellung nach F. 63. des Gerichtskosten-=
Tarifs vom 10. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 632.);
3) für