Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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staͤnden mehr als zwei Zentner befinden, fuͤr 
jedes Zugthier..... .. .... . .. .. 1Sgr. 
2) von unbeladenem für jedes Zugthier 6 P. 
Diesen letzteren Fuhrwerken werden dieje- 
nigen gleich behandelt, welche, nachdem für 
dieselben im beladenen Zustande Brückgeld be- 
ahlt worden ist, aus der Sctadt leer zurück- 
sehren, wenn sich auch außer den zum Ge- 
spann nöthigen Leuten noch andere Personen 
darauf befinden. 
Ausnahmen: Von den gewöhnlichen kleinen 
Bauerwagen und Bauerschlitten wird 
wenn sie beladen sind 6 M. 
wenn sie unbeladen sind 3 P. 
für jedes Zugthier entrichtet. 
B. von unangespannten Thieren: 
I. Von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel, 
mit oder ohne Reiter oder Laet 6 M. 
II. von jedem Stuͤck Rindvieh oder Esel ........ .. . 4Pf. 
III. von jedem Fohlen, Kalb, Schaaf, Lamm, Schwein 
. und jeder Zigen 1 P. 
C. Von den Fuhrwerken aller Art aus der Stadt Brieg, 
insofern dieselben nur zum Verkehre innerhalb des Weich- 
bildes der Stadt dienen und benutzt werden, wenn sie 
beladen sind, von jedem Pfede 6 Pf. 
Wenn sie unbeladen sind, wird kein Bruͤckgeld erhoben. 
.D. Von beladenen Schubkarren und Wagen aller Art, wenn 
sie von Menschen oder Hunden gezogen werden, mit Aus- 
nahme der Kinderwagen 2 Pf. 
Befreiungen. 
Bruͤckgeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Koͤniglichen 
Hauses oder den Koͤniglichen Gestuͤten angehoͤren; 
2) von Armeefuhrwerken und Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf 
dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder 
in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dienst- 
Uniform geritten werden; ingleichen von den unangespannten etatsmäßi- 
gen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offtziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch im letzteren 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge- 
siellte Marschroute, oder durch die von der oberen Millirteßerde er- 
theilte Order ausweisen; 
3) von
	        
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