Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche 
Beamte, oder Beamte der Stadt Brieg auf Dienstreisen innerhalb ihrer 
Geschaͤftsbezirke, oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Pa- 
rochie sich bedienen; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen, ingleichen von oöffentlichen Kurieren und Estafetten 
—* von allen von Postbefoͤrderungen leer zuruͤckkehrenden Wagen und 
ferden; « . 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungsfuhren, 
ebenfalls auf der Hin= und Räckreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen- 
und Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
8) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch 
die imie des Handels und der Finanzen Ausnahmen angeordnet 
werden; 
9) von dem, von und nach der Weide oder Schwemme getriebenen Vieh 
der Einwohner der Stadt Brieg; 
10) von den Fuhren, welche Ziegeln aus der Stadtziegelei, Sand und Lehm 
geladen haben; « 
11) von den Schubkarren oder Handwagen, welche Einwohnern der Stadt 
Brieg gehören. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die vorstehenden Abgabensätze und Befreiungen kommen auch dann in 
Anwendung, wenn bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke 
das Uebersetzen über die Oder bei Brieg mittelst einer Fähre bewirkt wird. 
2) Behufs einer ewaigen. Herabsetzung des Tarifs nach Maaßgabe der 
Verordnung vom 16. Juni 1838., die Kommunikations-Abgaben betref- 
fend, wird eine Reoision desselben von fünf zu fünf Jahren vorbehalten. 
Potsdam, den 18. April 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 4230—131.) 597 (Nr. 4231.)
	        
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