Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 442 — 
eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung vorgezeigt 
werden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion demnaͤchst oͤf- 
fentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen 
keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung 
vermöge eines Beschlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden. 
G. 7. 
Angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen, Zinskupons oder Ta- 
lons werden nach den im F. 14. der Statuten der Cöln-Crefelder Eisenbahn- 
gesellsbaft enthaltenen Vorschriften nach einem durch die Direktion erlassenen 
ffentlichen Aufgebote amortisirk. 
S. 8. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Prioritätsanleihe wird 
Folgendes bestimmt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obliationen geht der 
Zahlung von Dividenden an die Aklionaire der Gesellschaft aus dem 
Reinertrage vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine, 
zur Hisentahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkauft 
werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und 
der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche in- 
nerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur 
Errichtung von Post-, Telegraphen= Polizei= oder sleuerlichen Einrichtun- 
gen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten wer- 
den mochten; · 
c) die Gesellschaft darf weder neue Darlehne aufnehmen, noch über den im 
g. 4. der Statuten vorbehaltenen Betrag hinaus neue Aktien kreiren, es 
sei denn, daß für die, auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu 
emisirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten 
würde; 
d) zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen 
ist gesammte bewegliche und unbewegliche Vermoͤgen der Gesellschaft 
verhaftet. 
g. 9. 
Die in diesem Privilegium erwähnten öffenrlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Staats-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die Cölnische und die 
Crefelder Zeitung eingerückt werden. 
Wenn eines dieser Blätter eingeht, so genügt die Bekanntmachung in 
den drei anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Minisflers 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung. 
Junr Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile= 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.