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eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung vorgezeigt
werden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion demnaͤchst oͤf-
fentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen
keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung
vermöge eines Beschlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden.
G. 7.
Angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen, Zinskupons oder Ta-
lons werden nach den im F. 14. der Statuten der Cöln-Crefelder Eisenbahn-
gesellsbaft enthaltenen Vorschriften nach einem durch die Direktion erlassenen
ffentlichen Aufgebote amortisirk.
S. 8.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Prioritätsanleihe wird
Folgendes bestimmt:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obliationen geht der
Zahlung von Dividenden an die Aklionaire der Gesellschaft aus dem
Reinertrage vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine,
zur Hisentahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkauft
werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und
der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche in-
nerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur
Errichtung von Post-, Telegraphen= Polizei= oder sleuerlichen Einrichtun-
gen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten wer-
den mochten; ·
c) die Gesellschaft darf weder neue Darlehne aufnehmen, noch über den im
g. 4. der Statuten vorbehaltenen Betrag hinaus neue Aktien kreiren, es
sei denn, daß für die, auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu
emisirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten
würde;
d) zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen
ist gesammte bewegliche und unbewegliche Vermoͤgen der Gesellschaft
verhaftet.
g. 9.
Die in diesem Privilegium erwähnten öffenrlichen Bekanntmachungen
müssen in den Staats-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die Cölnische und die
Crefelder Zeitung eingerückt werden.
Wenn eines dieser Blätter eingeht, so genügt die Bekanntmachung in
den drei anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Minisflers
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung.
Junr Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile=
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
aus-