Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 446 — 
K. 3. 
Die Genossenschaft hat nach dem vom Ministerium für die landwirth= 
schaftlichen Angelegenheiten, genehmigten Meliorationsplane die Bachregulirung 
O4 bewerssellgen, auch die dazu geeigneten Flächen zu entwässern und zu 
ewässern. 
Zu dem Ende hat die Genossenschaft die nöthigen Gräben, Wasserrin- 
nen, Brücken und Stauwerke auszuführen. 
Diese Anlagen sind auch von der Genossenschaft künftig zu unterhalten, 
soweit sie zu gemeinschafflichen Zwecken dienen, wogegen diejenigen Anlagen, 
welche nur einzelnen Grundbesitzern zum Vortheile gereichen, von diesen allein 
unterhalten werden müssen. 
Ueber die von der Genossenschaft, und über die von mehreren Grund- 
besitzern gemeinschaftlich forkldauernd zu unterhaltenden Anlagen, sowie über die 
zur Genossenschaft gehbrigen Grundstücke, ist ein Kakaster von dem Genossen- 
schaftsvorstande zu führen. 
g. 4. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen in folgender Weise aufgebracht: 
1) Die Kosten der Wiesenbewässerungs-Anlagen, einschließlich der Schleusen 
und Stauwehre, werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer bethei- 
ligten Flächen getragen. 
2) Die Kosten der Bachregulirung werden in der Weise aufgebracht, daß 
die sämmtlichen Genossenschafts -Grundslücke in vier Klassen eingetheilt 
werden, wie dieses auf den im F. 2. erwähnten Plänen durch Linien 
verschiedener Farben geschehen ist. Die Grundstücke der ersten, dem 
Bache zunächst gelegenen Klasse zahlen vier Theile, die Grundsiücke der 
darauf folgenden zweiten Klasse drei Theile, die der dritten Klasse zwei 
Theile und die der vierten Klasse einen Theil. 
Der Landrath setzt die Hebelisten auf Antrag des Genossenschaftsvor- 
stehers fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative 
Exekution zur Kommunalkasse einziehen. 
Sämmtliche Kosten sollen indessen gemeindeweise vertheilt und ausge- 
schrieben werden, so daß die Grundbesitzer jeder Gemeinde die auf ihren Ge- 
meinbebez treffenden Kosten unter sich nach dem obigen Verhältnig auf- 
bringen. . 
8 Reklamationen gegen die Hoͤhe der eingeforderten Beitraͤge werden vom 
Vorstande und in letzter Instanz vom Schiedsgerichte (F. 12.) entschieden. 
Sie muͤssen bei Vermeidung der Präklusion späteslens binnen zehn Tagen nach 
erfolgter Bekanntmachung der Ausschreibung beim Genossenschaftsvorsleher an- 
gemeldet werden. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indessen zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindesifordernden verdungen werden. 
Aus-
	        
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