Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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In Behinderungsfaͤllen laͤßt sich der Genossenschaftsvorsteher durch ein 
Mitglied des Vorstandes vertreten. 
F. 9. 
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahre zweimal zur Früh- 
jahrs= und Herbslgrabenschau in den ersten Tagen des Mai und Oktober, um 
den Etat festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, Streitigkeiten unter den 
Genossen, wo möglich an Ort und Stelle, zu entscheiden und die sonst nöthi- 
gen Beschlüsse zu fassen. 
Nach Bedürfniß kann der Genossenschaftsvorsteher außerordentliche Ver- 
sammlungen ausschreiben. , « 
Der Genossenschaftsvorsteher ist stimmberechtigter Vorsitzender des Vor- 
standes mit entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Vor- 
standsversammlungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in 
den Situngen, 
ie Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher erfolgen. Wer am Erscheinen verhindert ist, muß die Vorladung 
seinem Stellvertreter mittheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder 
außer dem Vorsitzenden zugegen sind; eine Ausnahme hiervon findet dann statt, 
wenn der Vorstand, zum dricten Male zur Verhandlung über denselben Gegen- 
stand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender #rnl erschienen ist. Bei 
der zweiten und dritten Zusammenberufung ist auf diese Bestimmung ausdrück- 
lich binzwein. 
ie Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglie- 
der werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Genossenschafts- 
Vorsteher und drei Mitgliedern der Versammiung vollzogen. 
K 10. 
Der jedesmalige Kreis-Wiesenbaumeister ist — wenn der Worstand nicht 
das Enga ement eines besonderen Wiesenbaumeisters beschließen sollte — mit 
der spezlellen Aufsicht der Wasserleitungen und Bauwerke zu beauftragen; er 
hat für deren ordentliche Ausführung und Behandlung zu sorgen, die erwani- 
gen Unterhaltungsbauten zu veranschlagen und zu leiten, und zwar nach einer, 
nöthigen Falls von der Regierung zu ertheilenden Instruktion. 
· An den Sitzungen des Vorsiandes hat der Kreis-Wiesenbaumeister in 
der Regel Theil zu nehmen, jedoch nur mit berathender und nicht mit entschei- 
dender Stimme. 
Die besondere Remuneration des Kreis-Wiesenbaumeisters für seine Lei- 
stungen beslimmt der Vorstand. " 
S. 11. 
Zur Bewachung und Bedienung der Bachreguliung und der Genossenschafts- 
Anlagen stellt der Vorstond nach Bedürfniß einen oder mehrere Warter an, 
(Tr. 43322.) ' deren
	        
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