Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Wenn nach erfolgter Ausfuͤhrung der Entwaͤsserung die Einrichtung von 
Bewaͤsserungsanlagen sich als nothwendig oder wecmä#ts zeigt, so hat der 
Verband dieselben zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosien der speziell dabei 
Betheiligten durchzuführen, nachdem der Man dazu von dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Antemng der Betheiligten fesi- 
gestellt worden ist. 
g. 3. 
Expropria· Dem Verbande wird das Recht zur Expropriation gegen diejenigen Be- 
toneẽecht. sitzer von Grundstücken und Stauwerken verliehen, welche er zur Ausführung 
des obigen Regulirungsplanes erwerben, resp. verändern muß. 
K. 4. 
n#3 Die Kosten der Regulirung und der Unterhaltung der Anlagen werden 
Leieen vether. von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Ka- 
lieten #ur gu- tasters (G. 8.) aufgebracht. 
küid altung . 5. 
toonswerke“ Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den öf- 
fentlichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
. g. 6. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde 
des Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig 
ist, durch Exekurion erzwungen werden. Diese Exekution findet auch statt & 
gen Paͤchter, Nutuiißen oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, 
vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich Verpflichteten. 
K. 7. 
Die Beiträge werden durch die Ortserheber mit den landesherrlichen 
Steuern zum 1. Mai und 1. November jeden Jahres eingezogen und an die 
Verbandskasse abgeführt: 
Von der Staats-Aufsichtsbehörde können bei besonders dringenden Fällen 
auch andere Zahlungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes 
festgesetzt werden. 
g. 8. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß des 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor- 
theils in drei Klassen zu kheilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse zu vier Theilen, 
* II. Klasse zu zwei Theilen, 
III. Klasse zu einem Theile 
heranzuziehen ist. 
In Ermangelung besonderer, eine Abweichung begründender Umstände 
— sfollen zur I. Klasse vorzugsweise tief liegende Grundstücke mit verhältnißmäßig 
gutem
	        
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