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den Scheudirekter und den von den Wahlbezirken gewählten fünf Mitglie-
ern C. 15.).
Die Vorstandsmitglieder wählen den Schandirektor mit absoluter Stim-
menmehrheit auf zwolf Jahre als Vorsitzenden. Die Wahl bedarf der Bestä-
tigung der Regierung.
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erziclt: so fsind nach dreima-
liger resulratloser Astimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die relatio
meisten Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstanle zu einer neuen
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so
steht der Reirrurz die Ernennung auf sechs Jahre zu.
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öf-
fentlicher Sitzung des Vorstandes vereidigk. ·
Der Schaudirektor seinerseits verpflichtet die übrigen Mitglieder des Vor-
standes durch Handschlag an Eidesstatr.
Die sonstigen Vorschriften der §#. 15. bis 20. über die Wahl der Vor-
standsmitglieder und die Geschäftsfährung des Vorstandes bleiben auch künf-
tig geltend.
K. 28.
Der Schaudirektor erhält an Reisetagen zur Schau sowie bei auswarti-
gen Terminen zwei Thaler Diaäten, jedoch keine Reisekosten. Ueber einen Bü-
reaukostenaufwand hat er sich mit dem Vorstande zu einigen.
G. 29.
Der Vorsland des Verbandes führt die allgemeine Aufsicht über den
Bach, die vom Verbande ausgefährten und zur Unterhallung übernommenen
Nebengräben und sonstigen Meliorationsanlagen.
Zu diesem Behufe sindet zwischen Saat= und Erndte-Zeit jährlich eine
Hauptschau des Baches und der gemachten Anlagen statr.
K. 30.
Der Schaudirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt
dabei eine Rolle der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde; er
zieht dabei die Adjazenten zu, laäßt die Rolle berichtigen und düawr demnächst in
der WVorstandssitzung über die Ergebnisse der Schau Vortrag. Auch der Kreis-
Landrath ist von der Schau in Kenntniß zu setzen und ihm zu überlassen, ob
er derselben beiwohnen und statt des Schaudirektors die Leitung übernehmen will.
K. 31.
Der Verbandsvorstand setzt fest, welche neue Anlagen für ge einschaft-
liche Rechnung des ganzen Verbandes ausgeführt, und was zur Unterhaltung
der vorhandenen Aniagen geschehen soll. Er bestimmt, welches Simplum aus-
zuschreiben und was einzeine Gemeinden oder Besitzer von Gütern außer dem
Gemeindebezirk an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben. Gegen diese
Festsctzungen und Entscheidungen stehr den Berheiligen innerhalb zehn Tagen
(Nr. 4233.) der