Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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uͤberall beobachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und ordentlich erhalten, die 
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden des 
Verbandes regelmäßig verzinst und gerllgt werden. 
Die Staats-Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die 
Beschlüsse des Vorstandes und des Schaudirektors und setzt ihre Entscheidun- 
Zen nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Staakts-Aufsichtsbehörde können nur 
a) über Straffesisetzungen des Vorsitzenden resp. des Schaudirektors gegen 
Unterbeamte des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) guen Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung von 
eiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Vorsitzenden resp. dem Schaudirektor einzurei- 
chen, welcher die Beschwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungescumt an 
die Staats-Aufsichtsbehörde zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 37. 
Die Staats-Aufsichtsbehörde beaufsichtigt das Vermögen des Verban- 
des. Die aufzunehmenden Darlehne bedürfen ihrer Genehmigung; sie sorgt 
für die regelmaßige Verzinsung und Amortisation der Schulden des Verban- 
des. Ihr muß, damit sie in Kenntnitz von dem Gange der Verwaltung er- 
halten werde, jährlich Abschrift des Etars, der Schau= und Borstands-Konfe- 
renzprotokolle und ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden. 
Die Staaks-Aufsichtsbehörde ist befugt, außerordentliche Revisionen der 
Kasse sowohl als der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Schau und der Vorstandsversammlungen abzuordnen, eine 
Geschäftsanweisung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu er- 
theilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei= 
Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. . 265.) die erforderlichen 
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze der Gräben, Pflanzungen und 
sonstigen Anlagen des Verbandes. « 
H.38. 
BeimExpropkiakionsvekfahkenstehtdie Entscheidunf daruͤber, welche 
Gegenstaͤnde in den einzelnen Faͤllen der Expropriation unterliegen, der Staats- 
Aufsichtsbehoͤrde zu, mit Vorbehalt eines innerhalb einer Pechuumfofrin von 
sechs Wochen einzulegenden Rekurses an das Ministerium für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Staats-Aufsichtsbehörde. 
Hierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb sechs Wochen 
nach Bekanntmachung der Entscheidung zustiehenden Rekurses an das Revisions= 
Kollegium für Landeskultursachen in #, sind im Uebrigen die Vorschriften 
der G. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend. 
(Nr. 423.) Wegen 
 
	        
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