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uͤberall beobachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und ordentlich erhalten, die
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden des
Verbandes regelmäßig verzinst und gerllgt werden.
Die Staats-Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die
Beschlüsse des Vorstandes und des Schaudirektors und setzt ihre Entscheidun-
Zen nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Staakts-Aufsichtsbehörde können nur
a) über Straffesisetzungen des Vorsitzenden resp. des Schaudirektors gegen
Unterbeamte des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) guen Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung von
eiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden.
Dieselben sind bei dem Vorsitzenden resp. dem Schaudirektor einzurei-
chen, welcher die Beschwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungescumt an
die Staats-Aufsichtsbehörde zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 37.
Die Staats-Aufsichtsbehörde beaufsichtigt das Vermögen des Verban-
des. Die aufzunehmenden Darlehne bedürfen ihrer Genehmigung; sie sorgt
für die regelmaßige Verzinsung und Amortisation der Schulden des Verban-
des. Ihr muß, damit sie in Kenntnitz von dem Gange der Verwaltung er-
halten werde, jährlich Abschrift des Etars, der Schau= und Borstands-Konfe-
renzprotokolle und ein Finalabschluß der Kasse überreicht werden.
Die Staaks-Aufsichtsbehörde ist befugt, außerordentliche Revisionen der
Kasse sowohl als der gesammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Schau und der Vorstandsversammlungen abzuordnen, eine
Geschäftsanweisung für die Beamten nach Anhörung des Vorstandes zu er-
theilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizei=
Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. . 265.) die erforderlichen
Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze der Gräben, Pflanzungen und
sonstigen Anlagen des Verbandes. «
H.38.
BeimExpropkiakionsvekfahkenstehtdie Entscheidunf daruͤber, welche
Gegenstaͤnde in den einzelnen Faͤllen der Expropriation unterliegen, der Staats-
Aufsichtsbehoͤrde zu, mit Vorbehalt eines innerhalb einer Pechuumfofrin von
sechs Wochen einzulegenden Rekurses an das Ministerium für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls
durch die Staats-Aufsichtsbehörde.
Hierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb sechs Wochen
nach Bekanntmachung der Entscheidung zustiehenden Rekurses an das Revisions=
Kollegium für Landeskultursachen in #, sind im Uebrigen die Vorschriften
der G. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend.
(Nr. 423.) Wegen