Allgemeine
Bestimmun-
gen.
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» Wegen Auszahlung der Geldverguͤtungen fuͤr die stattgebabten Expro-
priatidnen kommen die für den Chausseebau in der Provinz Sachsen bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
F. 39.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
haltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Scaats=
Aufsichtsbehrde nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat
von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Aus-
gabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiräge. Gegen diese
Entscheidung sleht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die Berufung an das
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
S. 40.
Die Staats-Aufsichtsbehörde hat auch darauf zu halten, daß den Beam-
ten des. Verbandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkärzt zu Theil
werden und etwanige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des
Rechtsweges.
F. 41.
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundllch unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Simons. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt i# der Königlichen Geheimen Oßer, Hoftuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)