Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Umfang und 
weck des 
eichderban- 
des. 
— 462 — 
Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorge- 
schriebene Anhörung der Bethelligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf 
Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. M. 11. und 
15. (Gesetz= Sammlung vom Jahre 1818. S. 51.) die Bildung eines Deich- 
verbandes unter der Benennung: 
„Döbern-Riebniger Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
F. 1. 
In der auf dem rechten Oderufer vom Dorfe Groß-Döbern bis an die 
Einmündung der Stober sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer 
aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwal- 
lung bei einem Wassersiande von 19 Fuß 60 Joll am Oppelner Unterpegel der 
Ueberschwemmung durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande 
vereinigt. 
Peeser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Oppeln. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuchtigen Deich, wel- 
cher, soweit es nöthig erscheint, mit einem Banquet zu versehen ist, in denjeni- 
gen gleich der Lage des Deiches durch die Staaksverwaltungs-Behörden festzu- 
siellenden Abmessungen herzustellen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, 
um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung und Rückstau durch 
den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. 
Der von der Mündung der Stober bis an den Riebniger Polderdamm 
hinaufzuführende Rückstaudeich ist bis dahin vom Deichverbande herzustellen und 
zu unkerhalten. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben herzustellen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundsiücken der Niederung 
schädliche Binnemwasser aufzunehmen und durch die Stober in die Oder abzu- 
leiren. Die über die Hauptgräben führenden Brucken, welche in Folge der 
Verbreiterung der Graben umgebaut werden müssen, sind vom Deichverbande her- 
zusiellen und wie die unverändert beibehalkenen vorhandenen Brücken von den 
früher dazu Verpflichteten zu unterhalten. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgesiaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des 
Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. Die 
Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
geschehen. 
Die
	        
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