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Die Anlage und Unterhaltung der Zukeitungsgrdben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorftuthsgesetzen hierbei Betheiligten.
KS. 4.
Der Verband hat in den Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen
(Deichsiele) für die Hauptgraben anzulegen und zu unterhalten.
9. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen Veroslchtun-
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich= n der deh.
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung leißungen. Be.
der Deichdeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver= get
bandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach den Deichkatastern den und Ver-
aufzubringen. aulagung nach
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g. 6.
In dem allgemeinen Deichkataster, welches den Beitragsmaaßstab fuͤr
die Verwaltungskosten und fuͤr die Unterhaltung der Deich- und Meliorations-
Anlagen nach deren normaler Herstellung, sowie fuͤr die Kosten der Katastri-
rung und der Vorarbeiten hierzu enthaͤlt, sind die Eigenthuͤmer aller von der
Verwallung geschuͤtzten ertragsfaͤhigen Grundstuͤcke nach folgenden Grundsaͤtzen
zu veranlagen:
für Hof= und Baufslellen, Gärten und bessere Aecker bis zum Haferland her-
unter wird ein ganzer,
für Forst, Wiese, Gräserei, Hütungen und das geringere Ackerland ein hal-
ber Beitrag für den Morgen emrrichtet.
K. 7.
Fü# die normale Herstellung des Deiches nebst Schleusen und Sielen
und der Hauptgräben, sowie für die Tilgung und Verzinsung der dazu kontra-
hirten Schulden treten folgende Abanderungen des obigen Beitragsmaaßstabes
ein, nach welchen ein Spezialkataster für die Beiträge zu den Kosten der ersten
Herstellung aufzustellen ist:
1) die Gemeinden Groß-Döbern, Chrosczütz, Schalkowitz, Alt-Poppelau und
Klink, welche beiden letzteren in dieser Beziehung als eine Gemeinde
u betrachten sind, haben jede die normale Hersiellung der über ihre
Feedmerk führenden Deichstrecke auf ihre alleinigen Kosten zu bewirken;
2) die Gemeinde Schalkowitz bringt die auf sie fallenden Kosten nicht nach
dem im §. 6. gedachten Maaßstabe des allgemeinen Katasters, sondern
nach dem bei ihrer Spezialseparation berechneten Sollhaben auf;
3) der Forstfiskus zahlt wegen seiner im Kreise Oppeln gelegenen Grund-
stücke keinen baaren Beifrag, hat dagegen den zur normalen Herstellung
der im Kreise Oppeln liegenden Deichstrecken des Verbandes erforderli-
chen Grund und Boden aus dem angrenzenden fiskalischen Vorland un-
entgeltlich herzugeben. Nur wo von einer Deichstrecke das fiskalische
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