Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Vorland so entfernt liegt, daß der Boden von letzterem zweckmaͤßiger 
Weise nicht entnommen werden kann, hat der Forstfiskus einen dem Ver- 
haͤltniß der Laͤnge jener Deichstrecke zu der Laͤnge saͤmmtlicher zum Kreise 
Oppeln gehörigen Deiche des Verbandes entsprechenden Theil desjenigen 
Beitrags zu entrichten, welcher bei Vertheilung der Kosten für die Her- 
stellung dieser Deiche auf alle deichpflichtigen Grundstücke im Kreise Op- 
peln nach dem allgemeinen Kataster auf ihn gefallen sein würde; 
4) von den zum Kreise Brieg gehörigen Interessenten haben: 
a) biejenigen, deren Grundstücke schon vor der neuen Eindeichung un- 
terhalb der sogenannten Schreiberei durch die vorhandenen Haupt- 
deiche, wenn auch nicht vollständig, gegen die Strömung der Oder 
geschützt gewesen sind, die Kosten der normalen Herstellung des al- 
ten Riebniger Hauptdeiches bis zur Schreiberei zu tragen, wobei 
jedoch die innerhalb des Riebniger Polders gelegenen Grundstücke 
nur zum halben Beitrage anzusetzen sind; 
b) diejenigen, deren Grundslücke von der Strömung vor jener neuen 
Eindeichung noch erreicht wurden, die Kosten der letzteren aufzubrin- 
gen, mit der Maaßgabe, daß ihnen dazu von den vorgedachten In- 
keressenten die anschlagsmäßigen Kosten eines Verbindungsdammes 
wischen dem Riebniger Hauptdeich und dem unteren Ende des 
Metntger Polderdammes, sowie der normalen Verstärkung der nörd- 
lichen Seite des letzteren zuzuschießen sind; 
5) die normale Herstellung der Hauptgräben erfolgt im Kreise Oppeln von 
den Grundbesitzern der betreffenden Feldmarken nach demselben Verhält- 
niß, wie die Herstellung der Deiche im Kreise Brieg, von jedem der 
ad 4. a. und b. gedachten Hauptinteressenten in seinem Abschnitte. Be- 
schaddigungen der Deiche und Meliorationsanlagen, welche vom Tage der 
eingetretenen Rechtskraft dieses Statuts bis zur vollendeten normalen 
Herstellung jener vorkommen, treffen diejenigen Interessenten, welchen die 
letztere obliegt. 
S. 8. 
Die vorgedachten beiden Deichkataster sind von dem Deichregulirungs- 
Kommissarius au Wslelle. Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deich- 
amte vollständig, den einzelnen Gemeindevorstehern, den Vertretungen des Fis- 
kus und dem Rittergut Schwanowitz ertraktweise mitzutheilen, und zugleich ist 
im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher 
die Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Deichamte eingesehen und 
„Beschwerden dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden könmen. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die in den S. 6. 
und 7. angegebenen Grundsätze der Katastrirung gerichtet werden können, sind 
von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts- 
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese sind 
Hinlichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes und der sonstigen Vermessun- 
en ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hin- 
Achuch der Bonität und des Beitragsfußes zwei ökonomische Sachverständige, 
enen 
 
	        
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