Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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peln mit Beibehaltung des obigen verschiedenen Beitragsverhältmisses anderweit 
zu bestimmen. . 
H.11. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch das Wa. nicht zu den Raturalhülfsleistun- 
gen haben aufgeboten oder herangezogen werden können, sollen in den Jahren, 
in welchen ein solches Aufgedot staltgefunden hat, einen besonderen verhälmig- 
mäßigen Geldbeicrag zur Deichkafsfe keisten. 
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte, und auf Beschwerden von 
der Regierung zu Oppeln endgültig festgesetz. 
S. 12. 
Der Deich ist in acht Aufsichtsbezirke zu theilen. 
g. 13. 
Wohl der Die Jahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
Leltreter der acht festgesetzl. 
briten Deich Hiervon fuͤhren: Stimmen 
« 1)derFiskuswegendekFokstgrundstückeimKteiseOppeln..... 1 
2) derselbe wegen der Forstgrundstuͤcke im Kreise Brieg und des 
Domainenvorwerks Riebnig ......... . .. .. .. 
3) die Gemeinde Groß-Döbern und Kolonie Poppelau oder Klink, 
je ein Jahr ums andren 
4) die Gemeinde Chrosccziss 
5) die Gemeinde Schalk7ssszz-= .. 
6) die Gemeinde Alt-Poppelaon .. 
7) die Gemeinden Riebnig, Alt-Cöln, Koppen und das Rittergut 
Schwanowitz.............................................. 
durch einen gemeinschaftlichen Abgeordneten oder dessen Stell- 
vertreter, bei deren Wahl, welche auf sechs Jahre durch abso- 
lute Stimmenmehrheit erfolgt und auf einen Vorsteher der ge- 
dachten Gemeinden, den Besitzer oder einen Wirthschaftsbeam- 
ten des Ritterguts Schwanowitz zu richten ist, die Gemeinde 
Riebnig 3, Alt-Cöln 4, Koppen 3 und das Ritrergut Schwa- 
nowitz 2 Stimmen führt, 
8) die Gemeinde Stobearnnnnnnnn . . .. 
zusammen 
2# 
  
2 
S. 14. 
Die nach dem vorigen Paragraphen den zum Deichverbande gehörigen 
Gemeinden zustehenden Stimmen im Deichamte und resp. bei der Wahl 
des gemeinschaftlichen Abgeordneten ad 7., werden ein= für allemal von den 
Vorsehern derselben und in Behinderungsfallen von deren gewöhnlichen Stell- 
vertretern geführt. 
*m-
	        
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