Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Kniglichen Regierung zu Münster, sowie in einer zu Münsler erscheinenden 
eitung. 
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem. verzinset. 
Die Auszahlung der Iunsen und des Kapitals erfolgt vom 1. Juli 1858. 
ab gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser 
Schuldverschreibung, bei der Kreis= Kommunalkasse in Borken, und zwar auch 
in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Dagegen wer- 
den bis einschließlich den 2. Januar 1858. in gleicher Art die Zinsen aus der 
Kreisbaukasse zu Borken entrichter. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirken Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeicster ine 
urüchzulieen. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Rückzahlungsterminc nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. M#. 120. scd. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Borken. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbja—hrige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1800. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkafl zu Borken. chen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Belm Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. « 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermoͤgen. · « 
Dessen zur Urkunde haben ir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
ith Vorker, den 1. Juli 185. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Borkener 
Kreise. 
03% Zins-
	        
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