Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Koͤniglichen Regierung zu Magdeburg, dem Kreisblatte fuͤr die Kreise Oschers- 
leben und Wanzleben, dem Magdeburger Korrespondenten und der Neuen Preu- 
ßischen Zeitung zu Berlin. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute 
an guechnel, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Wanzleben, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeicstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzulefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeiräge welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Räckzahkungssermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. §. 120. sell. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wanzleben. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darkhur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1800. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-stom- 
munalkasse zu Wanzieben gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Iur Sicherheit ker hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
4 ee zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Wanzleben, den 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Wanzlebener 
reise. 
(Nr. 4241.) Zins-=
	        
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