Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 26.—— 
  
  
(Nr. 4242.) Tarif, nach welchem das Brückgeld an der Kektenbrücke zu Mülheim an der 
Ruhr zu erheben ist. Vom 4. Juni 1855. 
E. wird an Bruͤckgeld entrichtet: 
  
I.)Von Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 
1) zum Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kut- 
schen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 
2) zum Fortschaffen von Lasten, 
a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich, 
außer dessen Zubehör und außer dem Futter 
für höchstens drei Tage, an anderen Gegen- 
ständen mehr als zwei Zentner befinden, für 
jedes Zugchier 
b) von unbeladenem, für jedes Zugthier 
3) von einem Handwagen, Handkarren oder Handschlit- 
ten, beladen oder unbeladen .. 
II. von unangespannten Thieren: 
1) von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel, mit 
oder ohne Reiter oder Last, imgleichen von jeden 
Stück Rindvieh oder Eell 
2) von einem Fohlen, Kalb, Schwein, Schaaf, Lamm 
oder einer Zige . . .. 
Jahrgang 1855. (Nr. 4242.) 65 
  
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1855. 
Tarifsatz. 
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