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Befreiungen.
Bräckgeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich führt; von Perden, welche von Offizieren oder
in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Diensi-
Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi-
zen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken
ie Offiziere begleiten oder besonders gefuͤhrt werden, jedoch in letzterem
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausge-
stellte Marschroute, oder durch die von der oberen Mülhoirbeherde er-
theilte Order ausweisen; ferner von den, für die Landwehr-Kavallerie be-
stimmten, oder zur Revision der Militairbehörde vorzuführenden Pferden
und den zu deren Beförderung nöthigen Beipferden, auf Vorzeigung der
vorgeschriebenen Zeugnisse;
3) von öffentlichen Beamten und deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst-
reisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, wenn sie sich durch Freikarten le-
itimiren; Polizei= und Steuer-Beamte, welche in Uniform sind, bedür-
en jedoch' keiner Freikarten;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten,
nebst Beiwagen; imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten
und von allen von Posteeforderungen leer zurückkehrenden Wagen und
Perden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren,
ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den
Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen-
und Arrestantenfuhren;
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der. Parochie;
8) von Fuhrwerken, die Chausseebaumaterialien anfahren, sofern nicht durch
die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Fi-
nanzen Ausnahmen angeordnet werden.
9) Hinsichtlich der durch spezielle Rechtstitel begründeten Befreiungen oder
Erleichterungen in Betreff der Entrichtung des Brückgeldes wird durch
den gegenwärtigen Tarif nichts geandert.
Zu-