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gesaͤumt Folge zu leisten, auch denselben in Durchführung aller von ihm zu
treffenden Maßregeln kräftigst zu unterstützen.
Weimar am 13. Oktober 1848.
Großherzoglich Sächisches Staats-WMinisterium.
v. Watzdorf.
II. In den §IF. 49 u. folg. des provisorischen Gesetzes vom 6. Oktober d. J.
über die Einrichtung des Strafver fahrens bei politischen Vergehen und bei Preß-
vergehen sind die Vorschriften über das Verfahren bei der Ernennung der Ge-
schwornen ertheilt. Da es in der Absicht des unterzeichneten Staats-Ministe-
riums liegt, die erste Assisen-Sitzung möglichst bald eröffnen zu lassen, so weist
dasselbe andurch in Gemäßheit der angezogenen Gesetzesbestimmungen
1) für die nicht amtssässigen Städte die Stadtraäthe,
2) für die Justiz= und Patrimonial-Amtsbezirke mit Einschluß der amts-
sassigen Städte und einbezirkten Patrimonialgerichts-Ortschaften die betreffenden
Justiz= oder Patrimonial-Amtleute, welchen aus jedem Orte des Bezirks vor
allen Dingen ein vom Ortsvorstande zu wählendes Mitglied dieses letztern
beizugeben ist, hiermit an, die Ernennung der Geschwornen nunmehr gesetzent-
sprechend vorzunehmen und die nach F. 52 vorgeschriebene Einsendung an Groß-
herzogliche Landes-Direktion spatestens bis zum
15. November d. J.
zu bewirken.
Weimar am 17. Oktober 1848.
Großheroglich= Sächtsches Staats-Winisterium.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.
IIII. Es wird hiermit nachträglich bekannt gemacht, daß das Gesetz zum
Schutze der Verfassunggebenden Reichsversammlung und der Beamten der pro-
visorischen Central-Gewalt vom 10. dies. Monates (Seite 277 und 278 die-
ses Blattes) zu Frankfurt am Main am 10. dies. Monates ausgegeben wor-
den ist und daher für das Großherzogthum am 30. dies. Monates in Kraft
treten wird.
Weimar am 19. Oktober 1848.
Großherzoglich Säch#isches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.