Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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gesaͤumt Folge zu leisten, auch denselben in Durchführung aller von ihm zu 
treffenden Maßregeln kräftigst zu unterstützen. 
Weimar am 13. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-WMinisterium. 
v. Watzdorf. 
II. In den §IF. 49 u. folg. des provisorischen Gesetzes vom 6. Oktober d. J. 
über die Einrichtung des Strafver fahrens bei politischen Vergehen und bei Preß- 
vergehen sind die Vorschriften über das Verfahren bei der Ernennung der Ge- 
schwornen ertheilt. Da es in der Absicht des unterzeichneten Staats-Ministe- 
riums liegt, die erste Assisen-Sitzung möglichst bald eröffnen zu lassen, so weist 
dasselbe andurch in Gemäßheit der angezogenen Gesetzesbestimmungen 
1) für die nicht amtssässigen Städte die Stadtraäthe, 
2) für die Justiz= und Patrimonial-Amtsbezirke mit Einschluß der amts- 
sassigen Städte und einbezirkten Patrimonialgerichts-Ortschaften die betreffenden 
Justiz= oder Patrimonial-Amtleute, welchen aus jedem Orte des Bezirks vor 
allen Dingen ein vom Ortsvorstande zu wählendes Mitglied dieses letztern 
beizugeben ist, hiermit an, die Ernennung der Geschwornen nunmehr gesetzent- 
sprechend vorzunehmen und die nach F. 52 vorgeschriebene Einsendung an Groß- 
herzogliche Landes-Direktion spatestens bis zum 
15. November d. J. 
zu bewirken. 
Weimar am 17. Oktober 1848. 
Großheroglich= Sächtsches Staats-Winisterium. 
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. 
IIII. Es wird hiermit nachträglich bekannt gemacht, daß das Gesetz zum 
Schutze der Verfassunggebenden Reichsversammlung und der Beamten der pro- 
visorischen Central-Gewalt vom 10. dies. Monates (Seite 277 und 278 die- 
ses Blattes) zu Frankfurt am Main am 10. dies. Monates ausgegeben wor- 
den ist und daher für das Großherzogthum am 30. dies. Monates in Kraft 
treten wird. 
Weimar am 19. Oktober 1848. 
Großherzoglich Säch#isches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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