Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 49 — 
6) desgleichen über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ent- 
nahme von Materialien; 
7) desgleichen über die Geschäftsamweisung für die Sozierätsbeamten; 
8) sowie über die Anstellung und die Gehälter der Beamten der Sozietk, 
mit Ausnahme des Direktors; 
9) die Erlassung von Reglements über die Instandhaltung und Benutzung 
der gemeinschaftlichen Anlagen zu berathen; 
10) die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen. 
Der Grabenschau muß jeder Deputirte in seinem Wahlbezirk beiwohnen 
und ist berechtigt, auch in den übrigen Bezirken an der Schau Theil zu nehmen. 
K. 20. 
Die Genehmigung des Oberpräsidenten ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei der Ober= 
pradsident auf die regelmähige Verzinsung und Tilgung der Schuld zu 
halten hat; 
5) zu den Projekten über die Anlage neuer Hauptgräben, Brücken, Srau- 
werke und Schleusen, über die Verlegung und Veränderung der be- 
stehenden Gräben und Abzugskandle; 
P) zur Veradußerung von Grundstäcken der Sozietät; 
d) zu den Beschlässen über die Remuneration des Rendanten. 
Sollte der Vorstand eine ungenügende Besoldung und Remuneration be- 
willigen, so kann dieselbe von dem Oberpräsidenten nöthigenfalls erhöht werden. 
S. 21. 
Der Vorsland versammelt sich alljährlich wenigstens ein Mal im Monat 
Mai nach der Frühjahrsgrabenschau, um die Jahstsrechnung abzunehmen, den 
Etat festzusetzen und die sonst erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Außerordentliche Versammlungen des Vorstandes werden nach Bedürfniß 
vom Direktor berufen. 
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen, mit Ausnahme drin- 
ender Fälle, wenigsiens acht Tage vor dem Termine erfolgen, und die zu ver- 
Handelnden Gegenstände ergeben. 
Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muß wenigstens die Hälfte der 
Mitglieder anwesend sein. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung start, wenn die erste Versammlung wegen ungenügen- 
der Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können, und dies bei-der 
zweiken Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht ist. In einem solchen 
Falle kann ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitlglieder, ein- 
schlietzlich des Direkkors, versammelt sind. 
Sollte auch in Folge einer dritten vorschriftsmäßigen Vorladung eine 
beschlußfähige Versammlung sich nicht einfinden, so beschließk der Direktor allein. 6 
In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.