Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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namemlich von Bausachverständigen zur Reoision oder Wiederherstellung der 
vorhandenen, sowie zur Ausführung neuer Bauwerke gegen Remuneration zu 
veranlassen, ist Sache des Direktors. 
. 27. 
uo Vollzekon- Der Soziekätsdirekkor ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen 
eetion, die Strafen bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefängniß vorläufig 
— nech dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 
. S. .). 
Die vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Strafen 
fließen in die Sozietätskasse. 
S. 28. 
Ausfuͤhrung Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
d ellora, rungsplane und den Beschluͤssen des Vorstandes wird unter der Kontrole des 
Beukommise Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission für die Re- 
sion. zul der Gewässer in der Bokeler und Mastholter Niederung“ übertragen, 
welche aus 
¾ einem Königlichen Kommissarius, 
b) einem Bautechniker, 
welche beide von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten ernannt werden, 
#einem Vorstandsmitgliede, 
besteht. 
Das letztere wird von dem Vorstande aus seiner Mitte gewaͤhlt. 
Der Koͤnigliche Kommissarius versieht waͤhrend der Bauzeit zugleich die 
Geschaͤfte des Sozietaͤtsdirektors. 
g. 29. 
Die Kommission faßt ihre Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit. Sie besorgt 
insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke, deren Ankauf 
zur Ausführung des festgesetzten Meliorationsplanes nothwendig ist; sie ist verpflich- 
tet, im Interesse der Sozietät auf möglichste Kostenersparnig Bedacht zu neh- 
men und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr zum Nutzen 
der Sozietät zweckdienlich erscheint. 
S. 30. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschliett, sind von allen drei 
Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
„Verträge bei Gegenständen über fünfhundert Thaler bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
. 31.
	        
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