Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 31. 
Sobald die Ausfuͤhrung der Regulirung bewirkt ist, hoͤrt das Mandat 
der Baukommission auf. Dieselbe uͤbergiebt die Anlagen dem Vorstande zur 
ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden 
von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhs- 
rung des Oberpräsidenten der Provinz Weslphalen entschieden, ohne daß der 
Rechtsweg zulässig ist. · 
g. 32. 
Der Sozietät wird für alle zur vollständigen Ausführung der Reguli= dionerbrin= 
rung und der damit in Verbindung stehenden Bodenmeliorationen erforderlichen ionsrech 
Anlagen das Recht zur Expropriasion verliehen. 
Kraft dieses Rechts ist die Sozietät namentlich befugt: 
1) die Abtretung oder Veränderung von Schleusen und Stauwerken, 
2 die Abtretung oder voribergehende Ueberweisung des zu neuen Flußbetten, 
Gräben und Uferverwallungen, oder zur Unterbringung der Erde und des 
Schuttes bei Ausgrabungen und Bauwerken, sowie zur Entnahme der 
Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und dergleichen erforderlichen 
Terrains, 
Lcgen Entschädigung in Anspruch zu nehmen, insoweit nicht der Grund und 
Boden nach §F. 33. unentgeltlich abgetreten werden muß. 
Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände in den einzelnen Fällen 
der Expropxiation unterliegen, steht der Regierung zu Minden zu, mit Vorbe- 
halt eines innerhalb einer Praklusiofrist von sechs Wochen einzulegenden Re- 
kurses an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Die 
Ermittelung und Festsetzung der Entschddigung erfolgt ebenfalls durch die Re- 
ierung u Minden. Hierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb 
gche ochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an 
das Reoisonskollegium für Landeskultursachen in Berlin sind die Vorschriften 
der g9. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend. 
Wegen Auszahlung der Geldvergütungen für die stattgehabten Expro- 
priationen kommen ohne Unterschied, ob sie durch Vergleich oder durch förm- 
liche Entscheidung zu Stande gekommen sind, die für den Chausseebau in der 
Provinz Westphalen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
S. 33. 
Soweit die neuen oder verbreiterten Fluß= und Grabenzüge (G. 2. Nr. 1. 
und 2.) Wiesen, Weide= oder Heide= und Holzgrundstücke durchschneiden, erhal- 
ten die Eigenthümer solcher Grundslücke für die Abtretung des nöthigen Grund 
und Bodens keine besondere Entschdigung, sondern es wird ihnen hierfür in- 
nerhalb ihres Grundbesitzes nur die Grasnutzung im Kanale und auf den Ka- 
(Tr. 42/8.) nal-
	        
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