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naldaͤmmen eingeraͤumt, sowie die Nutzung etwaiger Weidenpflanzungen, deren
Anlagekosten jedoch von ihnen zu erstakten sind. Soweit durch die vorkommen-
den Begradigungen die alten Flußbetten trocken gelegt und disponibel werden,
fallen diese Iinnerhalb ihrer Grenzen denjenigen Grundbesitzern zu, welche zu
den Regulirungsbauten Grundslücke abzutreten genöthigt waren, jedoch nur bis
zu dem Flächenbetrage der geschehenen Abtretung. Die hierüber hinausgehenden
Flächen der alten Flußbetken werden Eigenthum der Sozietät. .
Jeigt sich zwischen dem Werthe des zu den neuen. Fluß= und Graben-
zügen abzutretenden Grund und Bodens, und den Vortheilen, welche dem Be-
sitzer aus der Grasnutzung, Weidennutzung, der Ueberlassung des alten Fluß-
bettes, der unmittelbaren Lage an den neuen Wasserzügen, oder auf sonstige
ufällige Weise durch die Anlage erwachsen, ein augenfälliges, großes Mißver-
jälrmi zum Nachtheile des Grundbesttzers, so ist demselben eine billige Entschä-
digung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechts-
weges, schiedsrichterlich entschieden (cfr. §. 38.). .
Die an den zu regulirenden Fluͤssen zur Zeit vorhandenen Baͤume und
Straͤucher sind ohne Entschaͤdigung von den Eigenthuͤmern nach der ihnen von
dem Koͤniglichen Kommissarius zu ertheilenden Änweisung fortzuraͤumen.
g. 34.
t„beran| Die Soziekät ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen.
sütert “ Dieses Recht wird von dem Oberpräsidenten — in höherer Insianz von
dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten — gehandhabt
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden über
die Gemeinden zustehen. Der Oberpräsident hat darauf zu halten, daß die
Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut außgeführt und
ordentlich erhalten, die Grundstücke der Soziekctt sorgsaltig genutzt und die et-
waigen Schulden regelmaßig verzinst und getilgt werden. #
Der Oberpräsident emscheidet über alle Beschwerden gegen Beschlüsse
des Sozietätsdirektors und des Vorsiandes, sofern der Rechtsweg nicht zulässig
und eingeschlagen ist, und setzt seine Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in
Vollzug.
Fee Beschwerden an den Oberpräsidenten können nur
-a) über Straffestsetzungen des Sozietärsdirektors gegen Unterbeamte der So-
zietät binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über Erlaß und Stundung von Sozietätsbeiträgen,
sowie über Entschädigungen, binnen vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben
sind bei dem Sozietätsdirektor einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an den Oberpräsidenten zu befördern hat.
Sonslige Beschwerden sind an eine beslimmte Frist nicht gebunden.
g. 35.
Der Oberpraͤsident muß, damit er in Kenntniß von dem Gange der
Ver-