Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Verwaltung bleibe, regelmaͤßig Abschrift der Etats und der Finalabschluͤsse der 
Sozietaͤtskasse, sowie der Konferenz- und der Schauprotokolle erhalten. Der- 
selbe ist befugt, außerordentliche Reoisionen der Kasse und der gesammten Ver- 
waltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Schauen und der 
Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisungen für die Beamten 
nach Aüuhörung des Vorstandes abzuändern, auch auf Grund des Gesetzes vom 
11. März 1850. über die Polizeiverwaltung (Ges.-Samml. vom Jahre 1850. 
S. 265.) zum Schutze der Sozietätsanlagen, Gräben, Dämme, Brücken, 
Schleusen, Stauwerke und Planzungen den Erlaß lder erforderlichen Polzzei- 
Verordnungen herbeizuführen. 
g. a6. 
Wenn der Vorstand der Sozietaͤt es unterlaͤßt oder verweigert, die der 
Sozietaͤt nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ist der 
Oberpraͤsident befugt, nach Anhoͤrung des Vorstandes die Eintragung in.den 
Etat von Amtswegen bewirken zu lassen oder die außerordentliche Ausgabe fest- 
zustellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge zu verfügen. 
Gegen eine solche Emscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen 
Berufung an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
S. 37. 
Der Oberpräsident hat darauf zu halten, daß den Sozietätsbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
g. a8. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über 
das Eigenthum von Grundslucken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
zietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Genossen 
betreffenden Beschwerden vom Sozietatsdirektor untersucht und entschieden, in- 
sofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere 
Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Sogzietätsdirektors steht jedem Theile der 
Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Be- 
kanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietälsdirektor angemel- 
det werden muß. · 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
(Nr. 4246.) Ein
	        
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