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(Nr. 4256.) Gesetz wegen Deklaration der Artikel III. und IV. der User-, Ward= und He-
gungs-Ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grasschaft Glatz
vom 12. September 1763. Vom 25. Juni 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Für den aus der Unterlassung der in den Artikeln III. und IV. der
Ufer-, Ward= und Hegungs-Ordnung für das Herzogkhum Schlesien und
die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763. den Uferbesitzern auferleg-
ten Mlichten entstandenen Schaden sind dieselben nur verantwortlich, wenn
sie 44. dabel erweislich eines groben oder mäßigen Versehens schuldig ge-
macht haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 25. Juni 1855.
Qd. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4257.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1855., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung der
in den Kreis Millkallen fallenden Strecke der Straße von Stallupönen
nach Pillkallen.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage genchmigt habe,
daß die in den Kreis Pillkallen fallende Strecke der Straße von Stallupônen
nach Pillkallen durch diesen Kreis chausseemäßig ausgebaut werde, bestimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straße zur Amwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Un-
Mic. 4256 426.) ter-