Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 519 — 
(Nr. 4259.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Juli 1855., betreffend die Berleihung der siska- 
lischen Vomechte für den Bau und die Unterhaltung von Kreis-Chausseen 
im Kreise Neidenburg. 
N.#e Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau nachstehen- 
der Chausseen im Kreise Neidenburg, Regierungsbezirks Königsberg: 1) von 
Neidenburg bis zur Oneelsburger Kreisgrenze, zum Anschluß an die Atuige- 
berg-Ortelsburger Staatsstraße, beziehungsweise deren Fortsetzung nach Willen- 
berg, 2) von Neidenburg über Soldau auf Lautenburg bis zur Straßburger 
Kreisgrenze bei Gr. Lensk, 3) von Neidenburg auf Hohenstein bis zur Oste- 
roder Kreisgrenze bei Lahna, 4) von Soldau bis zur Osleroder Kreisgrenze 
in der Richkung auf Gilgenburg, 5) von Neidenburg auf Gilgenburg bis zur 
Osteroder Kreisgrenze bei Oziurdzau, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, 
daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschrif- 
ten, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich 
dem Kreise Neidenburg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusatzlichen Vorschrif- 
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 9. Juli 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. öSür den Miriser für ande, Gewarbe 
v. Pommer Esche. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(ur. 4259—41760) (Nr. 4260.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.