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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
JNr. 30. —
(Nr. 42061.) Gesetz, das Verfahren bei Theilungen und bei gerichtlichen Verkäufen von Im-
mobilien im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln betressend. Vom
18. April 1855. ’
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. 2c.
verordnen, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz und un-
ter Zustimmung der Kammern, für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes
zu Cöln, was folgt:
Erster Titel.
Bestimmungen, betreffend das gerichtliche Theilungsverfahren.
Artikel 1.
In dem Urtheil, durch welches der Tbeilungellage Statt gegeben wird,
sind die Quoten, nach welchen getheilt werden soll, zu bestimmen. In demsel-
ben Urtheil hat das Gericht geeigneten Falles in Gemäßheit des Artikels 823.
des Ciwvilgesetzbuchs einen Richter zum Kommissar zu ernennen, und einen No-
tar mit den Geschäften des Theilungsverfahrens zu beauftragen.
Wenn im Lauf des Verfahrens der Kommissar oder der Notar ersetzt
werden muß, so wird auf Bittschrift durch Verfügung des Vorsitzenden, welche
dem Einspruch und der Berufung nicht unterworfen ist, ein anderer Richter
oder Notar ernannt.
Artikel 2.
In demselben Urtheil ist ferner zu verordnen, daß die Immobilien in Na-
tur getheilt oder im Falle der Untheilbarkeit verkauft werden sollen.
Jahrgang 1855. (Nr. 4261.) 70 Zu-
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1855.