Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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einzelnen Vermoͤgensstuͤcke aufstellen, die Vorwegnahme, das Rückbringen und 
die Forderungen und Schulden an die Gemeinschaft in Betreff jedes Bethei- 
Haten angeben und die vollständige Auseinandersetzung der Betheiligten ent- 
alten. 
Nur in solchen Fällen, in welchen dies aus besonderen Gründen noth- 
wendig oder nützlich ist, dürfen einzelne Gegenstände von der Theilung ausge- 
nommen und in Gemeinschaft belassen werden. 
Wenn die Masse zunächst in Haupttheile oder nach Stämmen gehheilt 
werden muß und diese im Einzelnen auf mehrere Personen in Gemeinschaft 
fallen, so ist es zulässig, die Theilung in jene Haupttheile oder nach jenen 
Sta#mmen zu bewirken und in Betreff der Letzteren die weitere Theilung und 
Auseinandersetzung zwischen den dabei Betheiligten vorzubehalten. 
Artikel 15. 
Die Theilung in Natur muß erfolgen, wenn dieselbe füglich geschehen 
kann. Doch ist die Zertheilung der einzelnen Grundstlücke zu vermeiden, wenn 
die Gesammtheit der Grundsiücke sich füglich theilen läßt. 
Im Falle das für einen Minderjährigen gezogene Loos Grundsiücke ent- 
hält, deren Besitz für denselben aus besonderen Gründen unvorlheilhaft ist, darf 
bei der Theilung ein Tausch gegen Grundsüücke von gleichem Schätzungswerth 
aus den Loosen von Milbetheiligten vorgenommen werden; daß dies geschehen, 
muß in der Theilungsurkunde angegeben werden. Der Tausch hat die Wir- 
kung, als wenn die Grundstücke ursprünglich in den Loosen, in welche sie ein- 
getauscht sind, enthalten gewesen wären. 
Vergleiche bei der Theilung find statthaft. Eines Gutachtens dreier 
Rechtsgelehrten (Art. 407. des Civilgesetzhuchs) bedarf es dabei nicht. 
Artikel 16. 
Die Genehmigung des Familienraths und die Bestatigung des Landge- 
richts (Art. 13. Nr. 2. und 3.) dürfen nur erfolgen, wenn es für die Min- 
derjährigen norhwendig oder offenbar nützlich ist, daß die Theilung stattfinde, 
und wenn bei der Theilung die den Minderjährigen als Betheiligten zustehen- 
den Rechte gewahrt sind und den Vorschriften der beiden vorhergehenden Ar- 
tikel nicht zuwider gehandelt ist. 
Die offenbare Nötzlichkeit kann insbesondere dann angenommen werden, 
wenn aus den Verhältnissen dargethan wird, daß eine Klage auf gerichrliche 
Theilung von Seiten eines Betheiligten oder von Seiten eines Gldubigers des- 
selben bevorsteht und die dadurch erwachsenden Kosten zu dem Gegenstande der 
Theilung nicht in angemessenem Verhältniß stehen würden. 
Artikel 17. 
Die Beslätigung (Ark. 13. Nr. 3.) ist bei der Rathskammer desjenigen 
Land-
	        
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