Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Landgerichts, welches in den Angelegenheiten der betreffenden Vormundschaft 
zuständig ist, durch eine für den Vormund oder fuͤr den emanzipirten Minder- 
jahrigen und seinen Kurator eingereichte Bittschrift nachzusuchen, welche die er- 
forderlichen thatsächlichen Darlegungen enthalten und mit den nöthigen Beweis- 
mitteln begleitet sein muß. Der Beschluß wird nach schriftlichem Antrag der 
Staatsanwaltschaft und auf den Vortrag eines von dem Vorsitzenden ernann- 
ten Berichtersiatters gefaßt. 
Artikel 18. 
Bei dem Beschlusse über die Beslätigung kann das Landgericht über die 
in dem Theilungsakt angenommene Theilbarkeit, Schätzung und Loosebildung 
ohne vorheriges Gutachten von Sachverständigen besinden, wenn genügende 
Grundlagen dazu vorliegen. Im entgegengesetzten Falle wird die Erstattung 
eines Gutachtens durch einen oder drei Sachverstandige verfügt. 
Die Vereidung der Letzteren geschieht vor dem Friedensrichter des Be- 
zirks, in welchem die Gegensiande liegen, oder wenn sie in verschiedenen Be- 
zirken gelegen sind, vor einem durch den Beschluß dazu beauftragten oder er- 
suchten Richter. Das Gutachten ird bei dem Gerichte, bei welchem die Ver- 
eidung geschehen ist, hinterlegt. 
Artikel 19. 
Die Theilung erlangt volle rechtliche Wirksamkeit, sobald die Bestätigung 
des Landgerichts für den Minderjährigen, oder wenn mehrere Minderichrigs 
betheiligt sind, für sämmrliche Minderjährige durch den Vormund oder durch 
den emanzipirten Minderjährigen und dessen Kurator bei dem Notar, bei dessen 
Urkunden der Theilungsakt beruht, hinterlegt ist. Die Wirksamkeit wird auf 
den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Theilungsurkunde errichtet ist. 
Ist die Hinterlegung der Bestätigung für alle Minderjährigen nicht in- 
nerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Tage der Errichtung der Thei- 
lungsurkunde erfolgt, so erlangt die Theilung die Kraft einer definiliven Thei- 
lung nicht, und ist von Rechtswegen für alle Betheiligten nur als eine provi- 
sorische zu betrachten; die Theilung ist gänzlich unwirksam, wenn die im Schluß- 
satze des Artikels 13. bezeichnete Pereinbahung getroffen worden ist. 
Artikel 20. 
Vor Hinterlegung der Bestätigung darf der Nokar weder die Theilungs- 
urkunde, noch einen Auszug aus derselben in exekurorischer Ausfertigung oder 
in beglaubigter Abschrift aushändigen, ohne beim Schluß den Vermerk hinzu- 
zufügen, daß die gesetzlich erforderliche Besiätigung noch nicht hinterlegt sei, be- 
ziehungsweise daß die Hinterlegung der gesetzlich erforderlichen Bestätigung in 
gültiger Weise nicht erfolgt sei. 
Der Notar ist verpflichtet, jedem Betheiligten auf dessen Verlangen zu 
(Nr. 4261.) jeder
	        
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