Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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der Tilgung der gemeinschaftlichen Schuld für den Minderjährigen noth- 
wendig oder offenbar nützlich macht. 
In der Urkunde über die Vereinbarung wegen des Verkaufs müssen 
säimmtliche Grundstücke der Gemeinschaft angegeben werden. 
In Betreff der Bestätigung kommen die Vorschriffen der Artikel 17. und 
18. zur Anwendung. 
Artikel 24. 
Die Vereinbarung über den Verkauf erlangt volle rechtliche Wirksamkeit 
und gilt als Auftrag für den Notar, auf Betreiben * Betheiligten den 
Verkauf im Namen Aller zu bewirken, wenn die Bestaͤtigung fuͤr saͤmmtliche 
Winderjaͤhrige innerhalb Monaten nach Errichtung der Urkunde uͤber die 
Vereinbarung bei dem Notar, bei welchem diese Urkunde beruht, hinterlegt ist. 
Ist die Hinterlegung nicht innerhalb der bezeichneten Frist erfolgt, so er- 
langt die Vereinbarung keine Wirkung. 
Artikel 25. 
Der Verkauf geschieht durch den in der Vereinbarung oder im Raths- 
kammerbeschluß bezeichneten Notar; erforderlichen Falls ist der Notar auf Bilt- 
schrift durch den Präsidenten des Landgerichts, welches für die Theilungsklage 
zuständig sein würde, zu bezeichnen. 
Wenn die Grundstücke sämmtlich oder zum Theil in anderen Landge- 
richtsbezirken gelegen sind, so kann ein Notar in jedem dieser Bezirke mit dem 
Verkauf sämmtlicher oder einzelner Grundstücke beauftragt oder der Landge- 
richtspräsident eines jeden Bezirks um die Ernennung eines Notars ersucht 
werden. 
In Betreff des Verkaufs und seiner Folgen kommen die Artikel 36. bis 67. 
einschließlich im III. Titel zur Anwendung. 
Der im Artikel 50. vorgeschriebene Beschluß der Rathskammer kann je- 
doch nur auf gemeinschaftliche Bitrschrift aller Betheiligten erfolgen. 
Artikel 206. 
Sofern in den bestätigten Verkaufbedingungen nicht über den Empfang 
des Kaufpreises für gemeinschaftliche Rechnung ausdrückliche Beslinmunß 7*“ 
troffen ist, darf der Käufer den Kaufpreis bei persönlicher Verantwortlschkeit 
dem Minderjährigen gegenüber nicht eher auszahlen, als bis derselbe kraft der 
schließlichen Theilung den Betheiligten zugewiesen ist. 
Dasselbe gilt für den Notar oder den Bevollmächtigten, welcher zum 
Empfang für gemeinschaftliche Rechnung bestellt ist, sofern in den bestätigten 
Verkaufbedingungen nicht über die Verwendung in gemeinschaftlichem Inter= 
esse Bestimmung getroffen ist. Z 
Jahrgang 1855. (Tr. 4261.) Die
	        
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