Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die Befugniß der Betheiligten, die Hinterlegung des Kaufpreises zu ver- 
langen, sowie die Befugniß des andern Theils, die Hinterlegung zu bewirken, 
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Artikel 27. 
Wenn es dem Vormund oder dem emanzipirten Minderjaͤhrigen und seinem 
Kurator und den uͤbrigen Betheiligten als dienlich erscheint, zur Vorbereitung 
der Theilung oder der Vereinbarung uͤber den Verkauf oder der Genehmigung 
oder Bestaͤtigung vorab ein Gutachten uͤber die Theilbarkeit, Schaͤtzung oder 
Loosebildung zu erwirken, so werden auf den gemeinschaftlichen Antrag ein oder 
drei Sachverständige ernannt. Die Ernennung und Vereidung derselben ge- 
schieht von dem Friedensrichter des Bezirks, in welchem die zu begutachtenden 
Gegenstände liegen, oder wenn sie in verschiedenen Bezirken gelegen sind, von 
dem Präsidenren des Landgerichts, welches für die Theilungsklage zuständig 
sein würde, oder von einem durch ihn beauftragten oder ersuchten Richter. 
Das Gutachten wird bei dem Gerichte, bei welchem die Vereidung geschehen 
ist, hinterlegt. 
Die Rathskammer des Landgerichts ist gleichwohl befugt, ungeachtet dieses 
Gutachtens jede andere Aufklärung zu fordern, und die Erstattung eines neuen 
Gutachtens durch einen oder drei andere Sachverständige, welche sie ernennt, 
zu verfügen. 
Artikel 28. 
Die Kosten, welche für die Genehmigung des Familienraths und die Be- 
stätigung oder für die Vorbereitung derselben erforderlich sind, fallen dem Min- 
derjährigen allein zur Last, wenn nicht ein Anderes vereinbarr ist. 
Artikel 29. 
Was in den vorstehenden Artikeln für den Fall der Betheiligung eines 
Minderjährigen bestimmt ist, gilt in gleicher Weise für den Fall der Betheiligung 
eines Interdizirten. 
Dieselben Bestimmungen finden auch Anwendung in Fällen, in welchen 
ein Abwesender, eine Fallimentsmasse, ein vakanter Nachlaß, eine unter Kuratel 
gestellte Vermögensmasse, oder ein Schuldner, welcher gerichtlich seine Güter 
abgetreten hat, als Miteigenthümer oder Miterbe betheiligt ist, imgleichen hat 
ein Benefiziarerbe bei außergerichtlicher Theilung nach den Vorschriften der 
vorhergehenden Artikel zu verfahren; es bedarf jedoch in diesen Fällen der Ge- 
nehmigung eines Familienraths nicht. Bei der Mitbetheiligung einer Falli- 
mentsmasse ist der definitive Syndik befugt, die Theilung vorzunehmen, und 
muß die schriftliche Genehmigung des Kommissars der Bestätigung durch das 
Landgericht vorhergehen. 
In allen obigen Fällen greift insbesondere auch in Betreff des Verkaufs 
und der Folgen desselben der Artikel 25. Matz. 
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