Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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fuͤgung des Gerichts ein Gutachten des Familienraths vorhergehen und dem 
Gericht zur Hestchigung vorgelegt werden. Das Gutachten muß den Vorschrif- 
ten des Artikels 457. des Cirilgesetzbuchs entsprechen und die Natur und die 
ungefähren Schätzungspreise der Immobilien angeben. 
In dem unter Nr. 2. des vorigen Artikels bezeichneten Falle muß eine 
durch den Kommissar des Falliments dem definitiven Syndik ertheilte schriftliche 
Autorisation vorhergehen. 
Artikel 33. 
Die Verfügung, durch welche der Verkauf verordnet wird, erfolgt durch 
Beschluß der Rathskammer des zuständigen Landgerichts auf Bittschrift, nach 
schriftlichem Antrag der Staatsanwaltschaft und auf den Vortrag eines von 
dem Vorsitzenden ernannten Berichterstatters. 
In dem Beschlusse sind die Immobilien nebst den Schätzungspreisen, zu 
welchen dieselben bei der Versteigerung ausgesetzt werden sollen, und die Bedin- 
gungen des Verkaufs anzugeben. 
Die Schätzung kann von dem Gericht nach dem Kataster, nach Eigen- 
thumsurkunden, Pachtverträgen, oder sonstigen glaubhaften Dokumenten, sowie 
nach der in dem Gutachten des Familienraths enthaltenen Angabe feslgesetzt 
werden. Soweit dazu genügende Grundlagen nicht vorhanden sind, ist die 
vorherige Erstattung eines Gurachtens von Sachverständigen zu verordnen. 
Artikel 34. 
Wird die Erstattung eines Gutachtens über den Schätzungspreis verord- 
net, so hat das Gericht einen oder drei Sachverständige zu beauftragen. 
Die Vereidung derselben geschieht durch den Friedensrichter, in dessen Be- 
irk die Immobilien liegen, oder wenn sie in verschiedenen Bezirken gelegen sind, 
barch einen in dem Beschluß beauftragten oder ersuchten Richter. Das Gut- 
achten muß die Gründe, auf welchen es beruht, und die Grundlagen der 
Schätzung summarisch angeben. Eine ins Einzelne gehende Beschreibung der 
Immobilien ist nur aufzunehmen, insoweit dieselbe zum Zweck der Begründung 
nothwendig ist. 
Das Gutachten wird bei dem Gerichte, bei welchem die Vereidung er- 
folgt ist, hinterlegt. « 
Artikel 35. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Verkauf verfügt wird, ist ein Nocar 
mit der Versteigerung zu beauftragen. 
Wenn die Immobilien sämmtlich oder zum Theil in anderen Landge- 
richtsbezirken gelegen sind, so kann ein Notar in jedem dieser Bezirke mit dem 
Verkauf sämmtlicher oder einzelner Immobilien beauftragt oder der Landge- 
richts=
	        
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