Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 533 — 
richtspräfkdent eines jeden Bezirks um die Ertheilung des Auftrogs ersucht 
werden. « 
Artikel 36. 
Nachdem die Verfuͤgung des Gerichts, durch welche der Verkauf ver- 
ordnet ist, nebst dem Gutachten der Sachverstaͤndigen, im Falle ein solches er- 
stattet worden, und das Heft der Verkaufbedingungen dem Notar uͤbergeben 
sind, hat derselbe Ort, Tag und Stunde der Versteigerung zu bestimmen. 
Die oben bezeichneten Schriftstuͤcke bleiben bei dem Notar hinterlegt, und 
koͤnnen bis zur Versteigerung von Jedem eingesehen werden. 
Das Heft der Verkaufbedingungen muß enthalten: 
1) die Erwaͤhnung der Verfuͤgung des Gerichts, auf deren Grund die 
Versteigerung erfolgt, 
2) die Erwähnung der Eigenthumstitel, 
3) die Bezeichnung der zu verkaufenden Immobilien mit Angabe der Natur, 
des ungefähren Flächenmnhal und der Lage derselben nach Kreis und 
Gemeinde, sowie nach den Nummern in dem Grundsteuerkataster. Wenn 
das Grundstück in einem Hause besteht, so ist auch die Straße, in wel- 
cher es liegt, und die Nummer, mit welcher es bezeichnet ist, anzugeben. 
Bei einzelnen ländlichen Grundstücken müssen wenigstens zwei Gränz- 
nachbaren angegeben werden; 
4) die Schätzungspreise, und 
5) die Bedingungen des Verkaufs. 
Artikel 37. 
Die Versteigerung muß durch öffentliche Ankündigungen bekannt gemacht 
werden, in welchen: 
1) die Verfügung des Gerichts, auf deren Grund die Versteigerung erfolgt, 
2) Namen, Gewerbe und Wohnon der Personen, zu deren Vermögen die 
Immobilien gehören, sowie deren Vormünder, Kuratoren oder Ver- 
treter, 
3) die Bezeichnung der zur Versteigerung gestellten Immobilien, nach In- 
halt des Hefts der Verkaufbedingungen, und deren Schätzungspreise, 
4) Ort, Tag und Stunde der Versleigerung, sowie Name und Wohnung 
des mit derselben beauftragten Notars 
angegeben sind. 
Artikel 38. 
Die Ankündigungen sind durch Anheftungen 
4) an der Hauptthür des Gebäudes, welches versteigert werden soll, 
(Nr. 4201.) 2) an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.