Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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der Erklärung zugestellt werden, daß auch im Falle seiner Abwesenheit der Zu- 
schlag erfolgen werde. 
Artikel 42. 
Die Versieigerung muß offentlich an dem in der Ankündigung bezeichne- 
ten Orte und Tage abgehalten werden; sie ddarf nicht vor der bezeichneten 
Stunde beginnen. 
Unmittelbar vor der Ausbietung sind die Verkaufbedingungen vorzulesen 
und dabei der ungefähre Betrag der Kosten oder das Aufgeld bekannt zu machen, 
welche der Ansteigerer zu zahlen hat. 
Artikel 43. 
Der Zuschlag erfolgt, sobald bei einem Gebot drei nach einander ange- 
zündete Kerzen, deren jede wenigstens eine Minute brennt, erloschen sind, ohne 
daß ein höheres Gebot erfolgt ist. 
Artikel 44. 
Unbekannte, Nichtangesessene oder offenkundig Zahlungsunfdhige müssen, 
um zum Mitbieten zugelassen zu werden, einen als Selbstschuldner haftenden 
zahlungsfähigen Bürgen, oder in sonstiger Weise hinlängliche Sicherheit be- 
stellen, oder als Bevollmächtigte einer zahlungsfähigen Person sich ausweisen. 
Artikel 45. 
Jeder Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, so lange kein Mehrgebot 
grfolg Erfolgt ein Mehrgebot, so wird der vorige Bieter frei, wenn nicht 
das Mehrgebok unmittelbar zurückgewiesen wird. 
Artikel 46. 
Im Falle der Ansteigerer zu unterschreiben weigert, oder dant außer 
Stande ist, oder wenn derselbe sich vorher entfernt hat, genügt die Beurkun- 
dung des Zuschlags im Protokoll. In dem letztern ist der Grund, weshalb 
der Ansteigerer nicht unterschrieben hat, anzugeben. 
Artikel 47. 
Wer für einen Andern ansteigert, muß die ihm dazu ertheilte Vollmacht 
vorlegen; dieselbe ist dem Versteigerungsprotokoll beizufügen. 
Artikel 48. 
Wer für sich selbst als Meistbietender den Zuschlag erhalten haf, ist be- 
(Tr. 4261.) fugt,
	        
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