Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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fugt, nachträglich einen Dritten als diejenige Person zu benennen, für welche 
er angesteigert hat, sofern dies innerhalb der nachstfolgenden drei Tage nach 
dem Tage des Zuschlags, und unter Beifügung der Vollmacht oder mit der 
Annahmeerklärung des Dritten, zum Protokoll geschieht. 
Das Protokoll hierüber wird in der Art aufgenommen, daß es als eine 
Fortsetzung des über den Versteigerungstermin abgehaltenen Protokolls ange- 
sehen wird. Der Dritte ill alsdann als der unmittelbare Ankäufer zu betrachten, 
jedoch bleibt der Ansteigerer für die Erfüllung aller Bedingungen persbnlich und 
mit dem Dritten solidarisch verhaftet. 
Artikel 49. 
Das Versteigerungsprotokoll muß enthalten: 
1) Or- und Tag der Versteigerung, sowie die Stunde des Beginnes der- 
selben; 
2) Erwähnung der Verfügung des Gerichts, auf deren Grund die Ver- 
steigerung erfolgt, und des Datums der verschiedenen Bekanntmachungen 
der Versteigerung; 
3) Namen, Gewerbe und Wohnort der Personen, 8 deren Vermoͤgen 
die Immobilien gehoͤren, sowie deren Vormuͤnder, Kuratoren oder Ver- 
treter; 
4) den Inhalt des Hefts der Verkaufbedingungen (Art. 36.) und Erwaͤh- 
nung, daß die letzteren bei dem Anfang der Versteigerung vorgelesen 
worden sind; 
5) das Meistgebot, die Namen, das Gewerbe und den Wohnort des 
Meistbietenden, die Ertheilung des Zuschlags und die Erwaͤhnung, daß 
bei demselben die in Arcikel 43. vorgeschriebene Form beobachtet wor- 
den ist. 
Artikel 50. 
Wemn bei der Versleigerung nicht mindestens der Schätzungspreis geboten 
wird, so findet der Zuschlag nicht Statt. 
Es kann auf Bittschrift durch Beschluß der Rathskammer verordnet 
werden, daß eine neue Wersteigerung sofort oder nach Ablauf einer bestimmten 
Frist erfolge, und daß der Zuschlag zu einem bestimmren geringeren Schätzungs- 
preise, oder daß derselbe zu jedem Preise ertheilt werde. 
In dem durch Artikel 31. Nr. 1. bezeichneten Falle kann das Gericht ein 
vorheriges Gutachten des Familienraths erfordern. 
Artikel 51. 
Bei der neuen Versteigerung wird wie bei der ersten verfahren. 
Wenn dieselbe jedoch innerhalb sechs Monaten nach der ersten stalrfindet, so 
bedarf
	        
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