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neten Quittungen und Beweise von dem Ansteigerer nicht eingereicht sind, und
er hat zugleich Ort, Tag und Stunde des Wiederverkaufs zu bestimmen.
Zwischen dem Tag der Verhandlung und dem Termin zum Wiederver-
kauf muß ein Zeitraum von hechstens drei Monaten und mindestens sechs
Wochen frei bleiben.
Auf Erfordern wird Ausfertigung der ganzen Verhandlung ertheilt.
Weigert der Notar die Bescheinigung oder die Bestimmung des Termins
zum Wiederverkauf, oder ist Einspruch gegen die Ertheilung der Bescheinigung
erhoben, so entscheidet der Präsident des Landgerichts, welches den Verkauf
verordnet hat, in dem durch Artikel 806. ff. der Civilprozeßordnung vorge-
schriebenen Verfahren.
Artikel 56.
Das Heft der Verkaufbedingungen des früheren Verkaufs ist auch für
den Wiederverkauf maaßgebend.
. Artikel 57.
Für die Anändigungen des Wiederverkaufs gelten die Vorschriften des
Artikels 37.; in denselben muß außerdem die Erwähnung der Verstei erung,
auf welche der Wiederverkauf erfolgt, die Angabe der Preise, für webbe die
Immobilien aesteigert worden sind, und die Bezeichnung des Ansteigerers
nach Namen, Gewerbe und Wohnort enthalten sein.
Artikel 58.
Die Ankündigungen sind in gleicher Weise wie beim Verkauf bekannt
zu machen (Art. 38. bis 41. einschließlich). Jedoch bedarf es nur einer ein-
maligen Anheftung und nur einer einmaligen Einrückung. Die Anheftung und
die Einrückung müssen dem Termin höchstens sechs Wochen und mindestens
vierzehn Tage vorhergehen.
Artikel 59.
JZu dem Termin des Wiederverkaufs ist der frühere Ansteigerer besonders
zu berufen. Zu diesem Zweck muß demselben wenigstens vierzehn Tage vor
dem Termin in seinem wirklichen oder bei der Versteigerung gewählten Wohnsitz
eine Ankündigung nach Vorschrift des Artikels 54. mit der Erklärung zugestellt
werden, daß auch im Falle seiner Abwesenheit der Wiederverkauf auf seine
Gefahr und Kosten erfolgen werde.
Wenn die Verkäufer nicht in dem Bezirk des Landgerichts, welches den
Verkauf verordnet hat, wohnhaft sind, und in der hier vorgeschriebenen Zu-
stellung einen Wohrnsitz in diesem Bezirk zu wählen unterlassen, so können den-
selben von dem früheren Ansteigerer alle auf das Verfahren des Wiederver-
kaufs