Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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neten Quittungen und Beweise von dem Ansteigerer nicht eingereicht sind, und 
er hat zugleich Ort, Tag und Stunde des Wiederverkaufs zu bestimmen. 
Zwischen dem Tag der Verhandlung und dem Termin zum Wiederver- 
kauf muß ein Zeitraum von hechstens drei Monaten und mindestens sechs 
Wochen frei bleiben. 
Auf Erfordern wird Ausfertigung der ganzen Verhandlung ertheilt. 
Weigert der Notar die Bescheinigung oder die Bestimmung des Termins 
zum Wiederverkauf, oder ist Einspruch gegen die Ertheilung der Bescheinigung 
erhoben, so entscheidet der Präsident des Landgerichts, welches den Verkauf 
verordnet hat, in dem durch Artikel 806. ff. der Civilprozeßordnung vorge- 
schriebenen Verfahren. 
Artikel 56. 
Das Heft der Verkaufbedingungen des früheren Verkaufs ist auch für 
den Wiederverkauf maaßgebend. 
. Artikel 57. 
Für die Anändigungen des Wiederverkaufs gelten die Vorschriften des 
Artikels 37.; in denselben muß außerdem die Erwähnung der Verstei erung, 
auf welche der Wiederverkauf erfolgt, die Angabe der Preise, für webbe die 
Immobilien aesteigert worden sind, und die Bezeichnung des Ansteigerers 
nach Namen, Gewerbe und Wohnort enthalten sein. 
Artikel 58. 
Die Ankündigungen sind in gleicher Weise wie beim Verkauf bekannt 
zu machen (Art. 38. bis 41. einschließlich). Jedoch bedarf es nur einer ein- 
maligen Anheftung und nur einer einmaligen Einrückung. Die Anheftung und 
die Einrückung müssen dem Termin höchstens sechs Wochen und mindestens 
vierzehn Tage vorhergehen. 
Artikel 59. 
JZu dem Termin des Wiederverkaufs ist der frühere Ansteigerer besonders 
zu berufen. Zu diesem Zweck muß demselben wenigstens vierzehn Tage vor 
dem Termin in seinem wirklichen oder bei der Versteigerung gewählten Wohnsitz 
eine Ankündigung nach Vorschrift des Artikels 54. mit der Erklärung zugestellt 
werden, daß auch im Falle seiner Abwesenheit der Wiederverkauf auf seine 
Gefahr und Kosten erfolgen werde. 
Wenn die Verkäufer nicht in dem Bezirk des Landgerichts, welches den 
Verkauf verordnet hat, wohnhaft sind, und in der hier vorgeschriebenen Zu- 
stellung einen Wohrnsitz in diesem Bezirk zu wählen unterlassen, so können den- 
selben von dem früheren Ansteigerer alle auf das Verfahren des Wiederver- 
kaufs
	        
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