Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 539 — 
kaufs bezüglichen Justellungen auf dem Sekretariat des Landgerichts, welches 
den Verkauf verordnet hat, gemacht werden. 
Artikel 60. 
In Betreff der Versteigerung beim Wiederverkauf kommen die vorstehen- 
den Artikel 42. ff. zur Anwendung. 
Bei Eröffnung des Termins werden das frühere Versteigerungsprotokoll, 
die in Artikel 55. erwähnte Verhandlung nebst den derselben beigefügten Schrift- 
stücken, sowie die Nachweise über die in Artikel 57. und 58. vorgeschriebene 
Anheftung, Einrückung und Zustellung, zur Einsicht offen gelegt. 
Hierauf und bevor zum Vorlesen der Verkaufbedingungen und zum Aus- 
bieten geschritten wird, muß der frühere Ansteigerer persönlich oder durch einen 
Bevollmachtigten alle Einreden gegen die Zulädssigkeit des Wiederverkaufs und 
gegen die Re elmasigkes. des bis dahin stattgehabten Verfahrens bei Verlusi 
derselben zu Protofo erklären. Ungeachtet der Einreden wird der Wiederver- 
kauf fortgesetzt, sofern nicht von dem anderen Theil in die vorläufige Aukhe= 
bung des Verfahrens eingewilligt wird. Der Meistbietende muß, wenn er nicht 
in dem Bezirk des Landgerichts, welches den Notar beauftragt hat, wohnhaft 
ist, sogleich nach dem Zuschlag einen Wohnort in diesem Bezirke wählen. Un- 
terlätzt er dies, so können alle auf die Zulässigkeit oder Regelmaßigkeit des 
Wiederverkaufs bezüglichen Zustellungen ihm auf dem Sekretariat des gedachten 
Landgerichts gemacht werden. 
Artikel 61. 
Das Protokoll über den Wiederverkauf muß außer dem im Areikel 49. 
vorgeschriebenen Inhalt auch die Erwähnung der Versteigerung, auf welche der 
Wiederverkauf erfolgt, die Bezeichnung des früheren Ansteigerers, das Datum 
der in Artikel 54. und 55. erwahnten Aufforderung und Verhandlung, sowie 
der Bekanmmachungen des Wiederverkaufs (Arr. 58. und 59.), die gemäß 
Artikel 60. vorgebrachten Einreden, sowie die hierauf erfolgten Erklärungen und 
den von dem Ansteigerer gewählten Wohnort, enthalten. 
Artikel 62. 
Einreden gegen die Regelmäßigkeit des Verfahrens im Termin des Wie- 
derverkaufs und beim Zuschlag muß der frühere Ansteigerer bei Verlust dersel- 
ben binnen vierzehn Tagen, vom Tag des Zuschlags, erheben. 
Artibel 63. 
Hat der frühere Ansteigerer nach Artikel 60. Einreden im Termin zu Pro- 
tokoll erklärt oder will er gemäß Artikel 62. Einreden erheben, so muß er die 
Personen, für welche der Wiederverkauf startgefunden hat, sowie den Meist- 
bietenden, welchem dabei der Zuschlag ertheilt ist, bei Verlust der Einreden 
(Nr. 4261.) 727 binnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.