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Kosten und die Erfüllung der in Artikel 53. bezeichneten Verpflichtungen nach-
weist und sämmtliche durch das Verfahren des Wiederverkaufs verursachte
Kosten bezahlt.
Artikel 68.
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten an die Stelle der Bestimmun-
gen der Orders vom 4. Juli 1834. und vom 21. Januar 1835., das Verfahren
bei Versteigerung von Mündelgütern betreffend, und der Order vom 29. Sep-
tember 1835., die Immobiliarversteigerung im Theilungs-, Falliments= und
Güterabtretungsverfahren und in Erbschaftsfällen betreffend, sowie an die
Stelle der in den Artikeln 904. 953. zweiter Absatz bis 965. 987. 988. und 1001.
der Civilprozeßordnung und der in den Artikeln 504. und 505. des Handelsge-
setzbuchs enthaltenen Bestimmungen, soweit dieselben das Verfahren beim Ver-
kauf von Immobilien betreffen.
Bei dem Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung zu
behandelnden Theilungen und Ablösungen sind für den Verkauf, welcher nach
dem Gesetze vom 19. Mai 1851. (9§#. 16. und 33.) startfindet, und für die
dabei zu machenden Bekanntmachungen anflatt der Worschriften der Order
vom 29. September 1835. die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
maaßgebend.
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften des §F. 54. des Gesetzes vom
19. Mai 1851. in Kraft, und wird der sonstige Inhalt des letztern Gesetzes
durch das gegenwänige Gesetz nicht berührt.
II. Abschnitt. Von dem Verkauf von Immobilien in Folge eines
Uebergebots eines Hypothekengl äubigers nach freiwilliger Ver-
dußerung.
Artikel 69.
Die Versteigerung, welche im Falle des Artikels 2185. des Civilgesetzbuchs
nach einer freiwilligen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verdußerung von
Immobilien, auf Antrag eines überbietenden Hypothekengläubigers stattfindet,
wird nach den Bestimmungen der folgenden Artikel bewirkt.
Artikel 70.
Der Antrag auf Versteigerung muß außer der Beobachtung der Vor-
schriften, welche in dem Artikel 2185. des Civilgesetzbuchs und in dem ersten Ab-
satze des Artikels 832. der Civilprozeßordnung enthalten sind, die Bezeichnung
des Bürgen und eine Vorladung des Verädußerers und des Erwerbers an das
Landgericht auf drei Tage enthalten, um die Bürgschaft für genügend erklären
und die Versteigerung verordnen zu hören. »
Die Zustellung geschieht dem Erwerber in dem Domizil des von ihm be-
stellten Anwalts.
Ou. 401) Zu-