Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Zugleich muß Abschrift des Aktes, durch welchen die bezeichnete Person 
die Bürgschaft übernommen hat, sowie des Protokolls, gemäaß welchem die 
Nachweise über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen auf dem Sekretariat des 
Landgerichts hinterlegt sind, mitgetheilt werden. 
Alles unter dem Nachtheil der Nichtigkeit des Uebergebots. 
Artikel 71. 
In dem auf die Ladung folgenden summarischen Verfahren müssen alle 
Einreden gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Versteigerung bei Verlust der- 
selben vorgebracht werden. Wird die Bürgschaft als ungenügend oder eine 
Einrede gegen die Zulässigkeit oder Gültigkeit des Antrags als begründet be- 
funden, so wird das Uebergebot für nichtig erklärt. 
Wenrn die Bürgschaft als genügend angenommen und die etwaigen Ein- 
reden verworfen werden, so wird die Versteigerung verordnet und der Friedens- 
richter des Bezirks, in welchem die Immobilien liegen, oder wenn sie in ver- 
schiedenen Bezirken gelegen sind, der Friedensrichrer eines dieser Bezirke beauf- 
tragt, die Versteigerung als Kommissar des Landgerichts vorzunehmen. 
Artikel 72. 
Gegen das Urtheil ist Einspruch nicht zulässig. Die Berufung muß inner- 
halb vierzehn Tagen nach der Zustellung an den Anwalt eingelegt werden. Diese 
Ft wird nicht wegen Entfernung verlängert. Die Zustellung der Berufung 
ann im Wohnsitz des Anwalts geschehen. Der Arrikel 449. der Civilprozeß= 
ordnung findet keine Anwendung. 
Artikel 73. 
Der Glädubiger, welcher die Versteigerung beantragt hat, oder der neue 
— überreicht persönlich oder durch einen Bevollmächtigten dem Friedens- 
richter: 
) eine exekutorische Ausfertigung des Urtheils, durch welches die Verstei- 
gerung verordnet ist, nebst der Zustellung desselben an die Anwalte, 
2) die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der jenem Urtheil zu Grunde 
liegenden Veräußerungsurkunde, oder falls eine solche sich nicht im Besitz 
des Betreibenden befindet, die von dem Hypothekenbewahrer beglaubigte 
Abschrift der Eintragung dieser Urkunde in den Transskriptionsregistern, 
3) die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der nach Artikel 2183. des Civil= 
gesetzbuchs zugestellten Erklärung des Erwerbers und der nach Artikel 2185. 
des Cidilgesetzbuchs abgegebenen Erklärung über das Mehrgebot, wel- 
ches als Angebot dient, 
4) eine nach Vorschrift des F. 4. der Subhastationsordnung angefertigte 
Bezeichnung der zu versleigernden Gegenstände, 
5) einen
	        
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