Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 56544 — 
Artikel 76. 
Die Versteigerung muß öffentlich und an ordentlicher Gerichtsstelle ge- 
scbehen. Bei Eröffnung des Termins müssen die im Artikel 73. gedachte Ver- 
handlung, die bei derselben überreichten Schriftstücke, und die Nachweise über 
die durc Artikel 75. vorgeschriebenen Anheftungen, Einrückungen und Zustellun- 
gen zur Einsicht der Interessenten vorgelegt werden. 
Der Betreibende muß persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auf 
die Versteigerung antragen. Geschiehr dies nicht, und liegen die obenerwähnten 
Schriftstücke und Nachweise vor, so kann jeder gegen den Veraußerer oder seine 
Vorbesitzer rechtzeitig eingetragene Glaubiger, sowie der in der Verdußerungs= 
mkunde bezeichnete Erwerber personlich oder durch einen Bevollmächtigten als 
Betreibender eintreten und die Fortsetzung der Versteigerung in Antrag bringen. 
Artikel 77. 
Alle Einreden gegen die Gültigkeit des Verfahrens, welches nach dem 
die WVersteigerung verordnenden Urtheil bis zu dem Versteigerungstermin start- 
ehabe hat, müssen hierauf bei Verlust derselben zu Protokoll gegeben werden. 
Hem Betreibenden steht es alsdann frei, der angebrachten Einreden ungeachtet 
auf 2r der Versteigerung zu bestehen oder in die vorlaäufige Aufhebung 
des fabrens zu willigen. Geschieht das Letztere, so ist jede der in dem 
vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen befugt, als Betreibender einzutre- 
ten und die Fonsetzung der Versteigerung zu verlangen. 
Artikel 78. 
Wenn bei Eröffnung des Termins keine Einreden vorgebracht sind, oder 
wenn derselben ungeachtet auf Forrsetzung des Verfahrens bestanden wird, so 
wird zur Vorlesung der Verdußerungsurkunde, des Akts über die nach Ar- 
tikel 2183. des Ciilgesetzbuchs geschehene Erkldrung des Erwerbers, sowie des 
Akts, durch welchen das Uebergebot geschehen ist, und demnächst zur Verstei- 
gerung in der Art geschritten, daß der Preis der Veräußerung und das Ueber- 
gebot zusammen als erstes Gebot gelten. Dabei ist zugleich der ungefähre 
Kostenbetrag, welcher dem Meistbietenden zur Last fällt, anzugeben. 
Artikel 79. 
Bei der Versteigerung kommen die 8#. 22. W. und 25. der Subhasia- 
tiontordnung, sowie die Artikel 43. bis 48. dieses Gesetzes, zur Anwendung. 
Der Glaubiger, welcher das Uebergebot gemache hat, erhält den Zu- 
schlag, wenn in dem Termine kein höheres Gebot erfolgt. Dies gilt auch 
dann, wenn ein Anderer, als der überbietende Gläubiger, der Betreibende ist. 
Ein ferneres Uebergebot nach ertheiltem Zuschlag ist nicht zulässig. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.