Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel 80. 
Das von dem Friedensrichter über die Versteigerung aufzunehmende Pro- 
tokoll muß enthalten: 
1) die Namen, Gewerbe und Wohnorte der im Artikel 74. Nr. 2. bezeich- 
neten Personen, die Erwähnung der Veräußerungsurkunde, des Urtheils, 
durch welches die Versteigerung verordnet worden ist, und der Zustellung 
desselben an die Anwalte, das Datum des Versteigerungspatents und 
der verschiedenen Bekanntmachungen und Zustellungen desselben und Er- 
wehmung, daß die in Artikel 73. gedachte Verhandlung nebst den bei der- 
selben überreichten Schriftstücken und die Nachweise über die vorgeschrie- 
benen Bekanntmachungen und Zustellungen bei Eröffnung des Termins 
zur Einsicht der Interessenten vorgelegt worden sind; 
2) die gegen die Gültigkeit des bis zum Versteigerungstermin stattgehabten 
Verfahrens vorgebrachten Einreden, sowie die hierauf erfolgten Erklä- 
rungen und Anträge; 
3) die Kaufbedingungen nach Inhalt der Veräußerungsurkunde, soweit sie 
nicht durch die Erklärung des Erwerbers und des Akts, welcher das 
Uebergebor enthält, in Bezug auf die Zahlungstermine eine Aenderung 
erlitten haben, sowie die Erwaͤhnung, daß diese Urkunden bei Anfang der 
Versteigerung vorgelesen worden sind; 
4) die Bezeichnung der Immobilien, den Preis, zu welchem sie in Folge 
des Uebergebots ausgeboten worden sind, das Meistgebot in der Ver- 
steigerung, Namen, Gewerbe und Wohnort des Meistbietenden, Er- 
theilung des Zuschlags und Erwähnung, daß bei demselben die in 
g. der Subhaslationsordnung vorgeschriebene Form beobachtet 
worden; 
5) den vom Meistbietenden gewählten Wohnort und seine etwa sogleich ge- 
machte Erklärung, daß er für einen Andern geboten hat. 
Artikel 81. 
Die Verletzung oder Nichtbeobachtung der Vorschriften der Artikel 73. bis 
7, einschließlich dieses Gesetzes und des §. 23. der Subhastationsordnung, zieht 
die Nichtigkeit des Versteigerungspatents und des ganzen darauf gefolgten Ver- 
fahrens nach sich. 
Artikel 82. 
Im Uebrigen greifen die 86. 27—29, einschließlich, 31. und 33. bis 36. 
einschließlich der Subhastationsordnung Platz. ODie im §. 29. der Subhasta- 
tionsordnung erwähnten Ladungen sind bei Vermeidung der darin bestimmten 
Nachtheile auch den in Artikel 74. Nr. 2. dieses Gesetzes genannten Personen 
uzustellen, soweit nicht die Ladung von ihnen selbst ausgeht. Die in F. 34. 
bern Subhastationsordnung bestimmte Veroslichtung zur Räumung der verstei- 
Jahrgang 1855. (Nr. 4261.) Aales.
	        
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