Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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verständigen, einer Orksbesichtigung oder einem Zeugenverhör beigefügt sind, 
oder die Einsicht von gerichrlichen Verhandlungen, Protokollen oder Verthei- 
lungsplaänen, welche in einem Subhastations-, Kollokations= oder Distributions- 
Verfahren geferrigt sind, als erforderlich erscheint, so kann der Borsitzende der 
mit der Sache befaßten Abtheilung des höheren Gerichts auf Bittschrift 
(Art. 76. des Kostentarifs vom 10. Februar 1807.) verordnen, daß jene 
Schriftstücke in Urschrift von der Gerichtsschreiberei des Gerichts, bei welchem 
dieselben beruhen, an die Gerichtsschreiberei des befaßten Gerichts eingesendet 
werden. Die letztere hat die Schriftstücke nach erledigter Sache an die erstere 
zurückzusenden. 
In Betreff der Versendung, sowie der Kosten, gelten die Bestimmungen 
des vorigen Artikels. 
Artikel 8. 
Bei der Mobiliar-Exekution ist außer den durch Artikel 592. der Civil- 
prozeßordnung bezeichneten Gegensiänden auch ein zum Heizen oder Kochen be- 
stimmter eiserner Ofen von der Pfändung auszuschließen. Die Pfändung des- 
selben hat für keinerlei Forderung Scatt. 
Artikel 9. 
In Digsziplinarsachen gegen Advokaten und Anwalte, Notarien, Gerichts- 
2. Verfahren 
#ias oliger. schreiber und Gerichtsvollzieher ist der Kalsationsrekurs nicht zulässig, wenn er 
3. Verfahren 
in Polizei-oder 
o 
bpolizei= 
en. 
nicht spaͤtestens in einer Frist von zehn Tagen nach Verkuͤndung des Urtheils 
eingelegt wird. 
War der Beschuldigte nicht erschienen, so laͤuft die Frist sowohl fuͤr den 
Beschuldigten, als für die Staatsanwaltschaft, von dem Tage der an den Er- 
steren geschehenen Zustellung des Urtheils. 
Im Uebrigen kommen für die Einlegung des Rekurses und für das fer- 
nere Verfahren die Vorschriften zur Anwendung, welche für den Rekurs gegen 
die in Strafsachen ergangenen kontradiktorischen Urtheile zweiter Instanz gelten. 
Artikel 10. 
Wenn eine Person, welche im Inlande keinen bekannten Wohnsitz oder 
Aufenthaltsort hat, sie mag im Auslande wohnen oder nicht (Art. 69. Nr. 8. 
und 9. der Civilprozeßordnung), als Beschuldigter vor das Polizeigericht oder 
vor das Zuchtpolizeigericht gestellt werden soll, so kommen für die Vorladung 
derselben die folgenden Vorschriften zur Anwendung: 
Die Staatsanwaltschaft oder die Civilpartei hat bei dem Polizeirichter 
oder bei dem Vorsitzenden des Zuchtpolizeigerichts die Beslimmung einer Sitzung 
zur Verhandlung der Sache nachzusuchen. Die Vorladung zu dieser Sitzung 
wird an dem Haupteingange des Sitzungssaales des Gerichts, welches erkennen 
soll, angeheftet. Ein mit der Bemkundung des Gerichtsvollziehers uͤber die 
ge-
	        
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