Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 651 — 
geschehene Anheftung versehenes gleichlautendes Exemplar ist dem Oberproku- 
rator bei dem Landgericht zu uͤbergeben. Derselbe hat einen Auszug der Vor- 
ladung in den oͤffentlichen Anzeiger des Amtsblatts wenigstens zweimal ein- 
ruͤcken zu lassen; er kann außerdem die Einruͤckung nach seinem Ermessen auch 
noch in einem anderen Blatte bewirken. 
Der Auszug muß enthalten: 
a) die Bezeichnung desjenigen, auf dessen Anstehen die Vorladung erfolgt; 
b) Vor- und Zunamen, Wohnort, Stand oder Gewerbe des Beschuldigten, 
soweit sie bekannt sind; 
c) die Beseichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der 
Beschuldigung bildet; 
4) die Angabe des Gerichts, vor welches geladen wird, und des bestimm- 
ten Sitzungstages. 
Zwischen der letzten Einrückung in den öffentlichen Anzeiger und dem 
Sitzungstage muß mindestens ein Monat frei bleiben. 
Artikel 11. 
Wenn an einen in der ersten Instanz zur Sitzung gehbrig vorgeladenen 
Beschuldigten, welcher im Inlande keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalts- 
ort hat, irgend eine fernere Zustellung in erster oder höherer Instanz zu machen 
ist, so geschieht dieselbe mirrelst Anheftung der zuzustellenden Schrift an dem 
Haupteingange des Sitzungssaales des Gerichts, vor welches der Beschuldigte 
in erster Vnsanz vorgeladen worden ist. 
Die Zustellung wird für gehörig geschehen erachtet, wenn nach der An- 
heftung vierzehn Tage verflossen sind. 
Urtheile werden in einer Ansfertigung angeheftet, welche nur den verfü- 
genden Theil enthält. 
Wird die Verhandlung zu einer bestimmten anderen Sitzung vertagt, so 
ist der Beschluß, welcher die Vertagung verordnet, nur durch Verkündung in 
der öffentlichen Sitzung bekannr zu machen. 
Artikel 12. 
Der Nachweis der in Artikel 10. vorgeschriebenen Einrückungen ist durch 
Exemplare der öffentlichen Blätter zu erbringen. Geht die Ladung von einer 
Civilpartei aus, so hat dieselbe die Kosten der Einrückung vorzulegen, und der 
Oberprokurator hat ihr den Nachweis der Einrückungen zu übergeben. 
Die in den Artikeln 10. und 11. vorgeschriebenen Anheftungen geschehen 
durch Gerichtsvollzieber und werden von denselben auf gleichlautenden Exem- 
plaren beurkundet. Die Gebühren sind dieselben, wie für Vorladungen oder 
Insinuationen in Strafsachen. 
(Nr. 4262.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.