Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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3) für den Antrag, betreffend die Bestätigung des Gutachtens der Sach 
versidndigen (Art. 3. des Gesetzes), ingleichen für den die Antwort dar 
auf enthaltenden Akt, die Gebühr des Artikels 71. des Tarifs; 
4) für die Anferligung des Hefts der Verkaufbedingungen (Art. 4. des 
Gesetzes) die Ebbäh- des Artikels 72. Nr. 1. des Tarifs; 
5) für de Hiwerlegung desselben beim Notar eine Vakation nach Artikel 91. 
es Tarifs; 
6) für die Zustellung der Abschrift des Hefts der Verkaufkedingungen an 
die Anwalte der Mitversteigerer die Gebuͤhr des Artikels 70. des rifs;: 
7) für die Abschrift, welche zugesiellt wird, die Gebuͤhr des Artikels 72. Nr. ⁊ 
des Tarifs; 
8) fuͤr den Antrag, betreffend die Streitigkeiten uͤber die Verkaufbedingun- 
gen, ingleichen fuͤr den Antrag, durch welchen ein verspaͤteter Einspruch 
egen die Verkaufbedingungen wieder aufgenommen wird (Art. 5. des 
dit sowie für die Antwort darauf, die Gebühr des Artikels 71. des 
rifs; 
9) für den Antrag auf Ermächtigung zum Verkauf unter dem Schätzungs- 
preise (Art. 6. des Gesetzes), ingleichen für die Antwort darauf, die 
Gebühr des Artikels 71. des Tarifs; 
10) für das Gesuch an den Notar um Bestimmung eines Termins, in wel- 
chem die Parteien erscheinen sollen, um 8 den Theilungsverrichtungen 
zu schreiten (Art. 7. des Gesetzes), die Gebuͤhr des Artikels 76. des Tarifs; 
11) für den Anwaltsakt, durch welchen die Mitbetheiligten aufgefordert wer- 
den, 4 Termin vor dem Notar zu erscheinen, die Gebühr des Arrikels 70. 
des Tarifs; 
12) für den Antrag, um die vor dem Notar erhobenen Streitigkeiten zu er- 
ledigen (Art. 8. des Gesetzes), ingleichen für die Antwork darauf, die 
Gebühr des Artikels 71. des Tarifs; 
13) im Falle ohne vorheriges Gutachten von Sachverständigen sowohl der 
Verkauf verordnek, als auch die Schätzung durch das Gericht selbst be- 
wirkt wird (Art. 2. des Gesetzes), für den vorhergegangenen mündlichen 
Vorrrag das Doppelte der Gebühr des Tarifs; 
14) im Falle dem Antrage auf Bestätigung des Gutachtens der Sachver- 
ständigen (Art. Z. des Gesetzes) oder auf Verordnung einer neuen Ver- 
stei ung (Art. 6. des Gesetzes), oder auf Bestaͤtigung der Theilung 
(We. 981. der Civilprozeßordnung) von keiner Partei widersprochen 
wird, für den mündlichen Vortrag nur die Hälfte der Gebühr des 
Tarifs; 
15) um die Theilungsklage durch den Gerichtsschreiber visiren zu lassen (An. 
967. der Civilprozeßordnung), keine Gebühr. 
Artikel 3. 
Den Notarien werden die Protokolle und Konferenzen, welche die ge- 
richtliche Theilun * Gegenstande haben, sowie die Hinterlegung der ů. 
schrift des Protokolls uͤber die Streitigkeiten auf dem Sekretariat, nach den 
darauf verwendeten Arbeitsstunden bezahlt. Für eine jede Scunde werden 
Sgr.
	        
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