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45 Sgr. angesetzt. Die angefangene Stunde wird für voll berechnet. Hierbei
können am nämlichen Tage höchstens neun Stunden berechnet werden, es sei
denn, daß das Geschäft außer dem Wohnort des Notars stattgefunden har,
in welchem Falle die Gebühren nach der ganzen zu dem Geschäft wirklich ver-
wendeten Zeit, wenn sie auch über neun Stunden beträgt, berechnet werden.
Die allgemeinen Bemerkungen zu der Taxordnung für die Notarien un-
ter Nr. 2. 4. 5. kommen auch hier zur Anwendung. -
Die Notarien muͤssen die verwendeten Stunden, unter Angabe des An-
fangs und des Schlusses der Arbeitszeit, sowie ihre Gebuͤhren und Auslagen,
bei Strafe von fuͤnf Thalern, unter jedem Protokoll und jeder Ausfertigung
gewissenhaft spezifiziren.
Jedes Protokoll muß nach Vorschrift des Artikels 43. der Notariatsord-
nung und bei Vermeidung der dort bestimmten Strafe unter dem Tage seiner
Aufnahme ins Repertorium eingetragen werden, auch wenn es nur den Anfang
oder die Fortsetzung der Theilungsverhandlungen enthaͤlt.
Artikel 4.
Die Notarien sind ferner bei Strafe von fuͤnf Thalern verpflichtet, un-
ter dem schließlichen Theilungsprotokoll und unter der Ausfertigung desselben
die saͤmmtlichen in dem Verfahren fuͤr das Theilungsgeschaͤft (ausschließlich der
Verrichtungen in Betreff der Verkaͤufe) berechneten Ärbeitsstunden, unter An-
geh der Tage, sowie die saͤmmtlichen Gebuͤhren und Auslagen speziell aufzu-
ellen; die nicht in dieser Weise verzeichneten Gebuͤhren und Auslagen koͤnnen
nicht erhoben werden.
Artikel 5.
Die von dem Notar für die Theilungsgeschäfte berechneten Gebühren
und Auslagen können auf Verlangen jedes Betheiligten oder, wenn Minder-
jährige oder denselben gleichgestellte Personen oder Vermöhenckmassen (Arr. 29.
31. des Gesetzes vom 18. April d. J.) betheiligt sind, auf Antrag der Staats-
anwaltschaft durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der No-
tar angestellt ist, nach mündlicher oder schriftlicher Vernehmung des letzteren,
mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Sache und die Mühewaltung des No-
tars bei derselben, nach billigem Ermessen ermäßigt werden.
Die Verfügung des Präsidemen ist einem Rechtsmittel nicht unterwor-
fen. — Durch diese Besitimmung wird das Disziplinarverfahren im geeigne-
ten Falle nicht ausgeschlossen.
Artikel 6.
Den Notarien wird der Akt über die Hinterlegung der Verkaufbedin-
gungen (Art. 4. des Gesetzes vom 18. April d. J.) gleich einem Akt über eine
einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April 1822. bezahlt; im.
Uebrigen kommen in Betreff der Gebühren und Auslagen der Notarien für
Verrichtungen, welche den Verkauf von Immobilien zum Gegenstande haben,
die Bestimmungen des F. IV. dieser Verordnung zur Anwendung.
Or. 42) *. S. III.