Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. Ul. Bestimmungen, betreffend das außergerichtliche Theilungs- 
verfahren. 
Artikel 7. 
Für den Akt über die außergerichtliche Theilung (Art. 12. Art. 13. 
Nr. 1. des Gesetzes vom 18. April d. J.) oder über die Vereinbarung zum 
Verkauf (Art. 22. Nr. 1.), sowie für die zur Herbeiführung derselben stattge- 
fundenen Verhandlungen und Konferenzen über Aufllellung der Masse, über 
Feststellung der Ansprüche und Berechnungen und über Auseinandersetzung der 
Betheiligten, ingleichen für die Protokolle über Koofeffehung, über Tausche von 
Loosen, und über Vergleiche bei der Theilung (Art. 15.) erhalten die Notarien 
Gebühren nach den Arbeitsstunden; für jede Stunde werden 15 Sgr. ange- 
setzt, die angefangene Stunde wird für voll berechner. " 
Die sämmntlichen Bestimmungen des Artikels 3. dieser Verordnung finden 
auch hier Anwendung. 
Artikel 8. 
Was in Artikel 4. dieser Verordnung wegen Angabe der Arbeitszeit und 
der Gebühren und Auslagen in Beziehung auf das schließliche Theilungspro- 
tokoll und dessen Ausfertigung bestimmt ist, gilt in gleicher Weise und unter 
denselben Nachtheilen der Zuwiderhandlung auch in Beziehung auf die Thei- 
lungsurkunde bei der außergerichtlichen Wen und in Beziehung auf die 
Urkunde der Vereinbarung über den Verkauf, sowie in Beziehung auf die Aus- 
fertigungen derselben. 
Artikel 9. 
Die Notarien erhalten: 
1) für den Akt über die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder 
der Vereinbarung über den Verkauf (Art. 19. 24. des Gesetzes) die 
Gebühr für eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April 
1822.; 
2) für die Bescheinigung darüber, ob und wann die Hinterlegung der Be- 
stätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Vechauf statt- 
gefunden hat, die in der gedachten Taxordnung unter dem Satze: „No- 
kariats-Attest“ bestimmte Gebühr. 
Artikel 10. 
Bei dem Friedensgericht dürfen für Familiemathsbeschlüsse, welche die 
Genehmigung der außergerichtlichen Theilung oder die Vereinbarung über den 
Verkauf betreffen, drei Vakationen in Ansatz kommen, wenn die entsprechende 
Jeit wegen besonderer Schwierigkeiten hat verwendet werden mässen. Ist dies 
nicht der Fall, so bleibt es bei der Bestimmung, welche die Anmerkung zu 
Artikel 4. des Tarifs vom 16. Februar 1807. enthält. « 
Artikel 11. 
Die Anwalte erhalten: 
4) für die Bittschrift an die Rathskammer um Bestätigung der Theeilung 
oder
	        
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