— 666 — —
K. Ul. Bestimmungen, betreffend das außergerichtliche Theilungs-
verfahren.
Artikel 7.
Für den Akt über die außergerichtliche Theilung (Art. 12. Art. 13.
Nr. 1. des Gesetzes vom 18. April d. J.) oder über die Vereinbarung zum
Verkauf (Art. 22. Nr. 1.), sowie für die zur Herbeiführung derselben stattge-
fundenen Verhandlungen und Konferenzen über Aufllellung der Masse, über
Feststellung der Ansprüche und Berechnungen und über Auseinandersetzung der
Betheiligten, ingleichen für die Protokolle über Koofeffehung, über Tausche von
Loosen, und über Vergleiche bei der Theilung (Art. 15.) erhalten die Notarien
Gebühren nach den Arbeitsstunden; für jede Stunde werden 15 Sgr. ange-
setzt, die angefangene Stunde wird für voll berechner. "
Die sämmntlichen Bestimmungen des Artikels 3. dieser Verordnung finden
auch hier Anwendung.
Artikel 8.
Was in Artikel 4. dieser Verordnung wegen Angabe der Arbeitszeit und
der Gebühren und Auslagen in Beziehung auf das schließliche Theilungspro-
tokoll und dessen Ausfertigung bestimmt ist, gilt in gleicher Weise und unter
denselben Nachtheilen der Zuwiderhandlung auch in Beziehung auf die Thei-
lungsurkunde bei der außergerichtlichen Wen und in Beziehung auf die
Urkunde der Vereinbarung über den Verkauf, sowie in Beziehung auf die Aus-
fertigungen derselben.
Artikel 9.
Die Notarien erhalten:
1) für den Akt über die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder
der Vereinbarung über den Verkauf (Art. 19. 24. des Gesetzes) die
Gebühr für eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April
1822.;
2) für die Bescheinigung darüber, ob und wann die Hinterlegung der Be-
stätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Vechauf statt-
gefunden hat, die in der gedachten Taxordnung unter dem Satze: „No-
kariats-Attest“ bestimmte Gebühr.
Artikel 10.
Bei dem Friedensgericht dürfen für Familiemathsbeschlüsse, welche die
Genehmigung der außergerichtlichen Theilung oder die Vereinbarung über den
Verkauf betreffen, drei Vakationen in Ansatz kommen, wenn die entsprechende
Jeit wegen besonderer Schwierigkeiten hat verwendet werden mässen. Ist dies
nicht der Fall, so bleibt es bei der Bestimmung, welche die Anmerkung zu
Artikel 4. des Tarifs vom 16. Februar 1807. enthält. «
Artikel 11.
Die Anwalte erhalten:
4) für die Bittschrift an die Rathskammer um Bestätigung der Theeilung
oder