Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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oder der Vereinbarung uͤber den Verkauf, oder um Bestaͤtigung des 
Familienrathsbeschlusses, welcher die Genehmigung enthält (Art. 17., 
Art. 23. letzter Absatz, Art. 29. des Gesetzes vom 18. April d. J.), 
die Gebühr des Artikels 79. des Tarifs vom 16. Februar 1807. 
Wird auf die Bittschrift ein Vorbescheid erlassen, so kann für die- 
selbe sowie für jede folgende Bittschrift nur die Gebühr des Artikels 78. 
des Tarifs berechnet werden; 
2) für die Bittschrift an die Rathskammer um Verordnung einer neuen 
Versteigerung im Falle des letzten Absatzes des Artikels 25. des Gesetzes 
die Gebühr des Artikels 78. des Tarifs; 
3) für die Bittschrift an den Landgerichtspraäsidenten um Ernennung eines 
Notars in dem durch Artikel 25. des Gesetzes bezeichneten Falle, oder 
um Ernennung von Sachrerständigen im Falle des Artikels 27. des 
Gesetzes die Gebühr des Artikels 76. des Tarifs. 
K. IV. Bestimmungen, betreffend den gerichtlichen Verkauf von 
Immobilien. 
Artikel 12. 
Die Anwalte erhalten: 
1) für die Bittschrift an die Rathskammer um Verordnung des Verkaufs 
oder um Bestätigung des den Verkauf betreffenden Familienrathsbe- 
schlusses (Art. 31. 32. des Gesetzes vom 18. April d. J.), ingleichen 
für die Bittschrift um die Ermächtigung zum Verkauf unter dem 
Schätzungspreise (Art. 50. des Gesetzes) die Gebüöhr des Artikels 78. 
des Tarifs vom 10. Februar 1807. 
Wird auf die Bittschrift ein Vorbescheid erlassen, so kann für die- 
selbe, sowie für jede folgende Bittschrift nur die Gebühr des Artikels 70. 
des Tarifs berechnet werden; 
2) um im Falle des Artikels 70. des Gesetzes auf dem Sekretariat die Auf- 
nahme des Akts, durch welchen die Bürgschaft übernommen wird, zu 
bewirken und die Nachweise über die Zahlungsféhigkeit des Bürgen zu 
hinterlegen, eine Vakation nach Artikel 91. des Tarifs; 
3) um auf dem Sekretariat die Nachweise über die Zablungefhgkei des 
Bürgen einzusehen, eine Vakation nach Artikel 91. des Tarifs; 
4) für die Amtsverrichtungen in dem Verfahren, welches gemäß Artikel 64., 
Artikel 71. und Artikel 84. des Gesetzes vom 18. April d. J. statt- 
findet, die Gebühren für summarische Sachen nach Artikel 67. des 
Tarifs vom 16. Februar 1807. 
Artikel 13. 
Die Notarien liquidiren nach der Taxordnung vom 25. April 1822. un- 
ter dem Satze: „Subhastation von Immobilien.“ 
Hierbei treten folgende Bestimmungen ein: 
a) Neben der Gebähr für die öffentliche Bekanntmachung können die an- 
Oer. 4.) zuhef-
	        
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