Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Die Verfügungen des Präsidenten und die Anträge der Staatsanwalt- 
schaft werden unter die Biteschrift des Anwalts geschrieben, welche bei dem 
Gerichte zurückbleibt. In dem Rathskammerbeschluß ist der Beschluß des Fa- 
milienraths, unter Angabe des Datums, genau zu bezeichnen und zu erwähnen, 
daß der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft und der Vortrag eines Be- 
richtserstatters vorhergegangen sind. 
Der Ausfertigung des Rathskammerbeschlusses, welcher die Bestätigung 
ertheilt, wird die von dem Anwalt eingereichte Ausferligung des Familienraths- 
beschlusses vermittelst des Gerichtsssegels beigeheftet. 
K. VI. Schlußbestimmung. 
Artikel 290. 
Die bis dahin geltenden Vorschriften in Betreff des Armenrechts und 
in Betreff der Kosten in Vormundschaftssachen finden auch in dem durch das 
Gesetz vom 18. April d. J. Keregelten Verfahren Anwendung. 
Die baaren Auslagen können überall gefordert und eingezogen werden. 
Zu denselben sind die Kosten der nothwendigen Kopialien, zu einem Silber- 
groschen für die Rolle, zu rechnen. 
Wenn die Vormundschaft einstweilen kostenfrei bearbeitet wird, so kann 
gleichwohl in allen Fällen, in welchen einem Bevormundeten durch die Thei- 
lung oder durch den Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von fünfhunder 
Thalern oder mehr überwiesen ist, der auf denselben fallende Antheil der Ge- 
bühren und Kosten des Verfahrens sofort von ihm eingezogen werden. 
In Betreff der Stempelabgabe zu den Verhandlungen in diesem Ver- 
fabren bleibt es bei den darauf bezüglichen gesetzlichen Beslimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 8 st gebruck 
Gegeben Erdmannsdorf, den 27. Juli 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. We alen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. siphalen 
Rcdigtrt in Barequ des Staais · Rinisteriumd. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerel. 
(Nwolrh Decker.)
	        
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