Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4265.) Verordnung wegen Verzollung des auslaͤndischen Syrups. Vom 11. August 
1855. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, auf Grund der zwischen den Regierungen der zum Zollvereine ge- 
hörenden Staaten bestehenden Vereinbarungen über die Ausführung der Ver- 
abredungen wegen Verzollung des ausländischen Syrups, was folge: 
K. 1. 
Der durch die Verordnung vom 28. Juni d. J. (Gesetz-Sammlung 
S. 487.) für den Zeitraum vom 1. Seplember d. J. bis Ende August 1857. 
vorgeschriebene Zolliatz von zwei Thalern für den Zentner ausländischen Sy- 
rups soll nur auf gewöhnlichen Syrup, das heißt auf solchen angewendet wer- 
den, welcher nach dem Ergebniß der dieserhalb von der Steuerbehörde vorzu- 
schreibenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar nicht oder nur in geringer 
Menge enthälr. 
Der nicht zur Verzollung nach dem vorgedachten Satze geeignet befun- 
dene Syrup soll mit dem Eingangszolle von vier Thalern für den Zeniner 
belegt werden. 
g. 2. 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Erdmannsdorf, den 11. August 1855. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
. del i . . v. Waldersee. Für den Minister für Handel, Gewerbe 
v. Bode schwingh Gr W rse d und ld it 
v. Pommer Esche. 
  
RKedigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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