Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4267.) Konzessions-- und Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn 
von Deutz nach Gießen, mit einer #weigbahn von Beßdorf nach Siegen, 
sowie einer festen Rheinbrücke zwischen Coln und Deutz, von Seiten der 
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft. Vom 20. Juli 1855. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die unterm 18. Dezember 1843. von Uns bestätigte Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft in den Gencralversammlungen vom 24. Juni 
1854. und 3. Februar 1855. die Uebernahme des Baues und des Betriebes 
einer Eisenbahn von Deutz nach Gießen mit einer Zweigbahn von Betzdorf 
nach Siegen, sowie einer festen Rheinbrücke, zwischen Cöln und Deutz nach 
Maaßgabe des, dem Gesetze vom 18. April 1855. (Gesetz-Sammlung S. 235.) 
beigedruckren Vertrages vom 22. Juni 185/1. und des, einen integrirenden Theil 
desselben bildenden Schlußprotokolls vom 25. Oktober 1854. beschlossen und 
„demzufolge den anliegenden Nachtrag zu den W. 10. 21. und 76. ihrer Sta- 
tuten (Gesetz-Sammlung für 1844. S. 22. f#.), und zu den unterm 1. Seprember 
1833. (Gesetz-Sammlung, für 1853, S. 805.) von Uns bestätigten Zusatzbesiim- 
mungen zu denselben, vereinbart haf, wollen Wir der genannten Gesellschafr 
zum Baue und, Betriebe der vorbezeichneten Eisenbahn nebst Zweigbahn, sowie 
der Rheinbrücke, nach Maaßgabe des Verkrages vom 22. Juni 1854. und des 
Schlußprotokolls vom 25. Okrober 1834., hierdurch die landesherrliche Kon- 
zessson ertheilen und den beiliegenden. Nachtrag in allen Punkten hiermit be- 
statigen. 
8 Zugleich besii men Wir, daß die in dem Gesetze uͤber die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838, ergangenen Vorschriften, betreffend 
das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung frem- 
der Grundsiücke, auf die in. Rede slehenden. Unternehmungen, soweit solche im 
Inlande zur aigeblonh kommen, Anwendung sinden sollen. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Beslätigungs-Urkunde soll nebst dem 
Statuten-Nachtrage durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Erdmannsdorf, den 26. Juli 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heyd. Simons. v. Bodelschwingh. 
Nach-
	        
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